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Wie kommt es zu den örtlichen Corona-Regelungen?

Ab Donnerstag, 19. März gibt es erneut strengere Regeln in der Gemeinde Raesfeld

Die Regelungen und Verbote, die das öffentliche Leben in Raesfeld einschränken, ändern sich derzeit sehr schnell.

Dazu teilt Bürgermeister Andreas Grotendorst mit:

Vermehrt erreichen die Gemeinde Raesfeld Anfragen besorgter Bürgerinnen und Bürger, die Abweichungen zwischen der veröffentlichten Allgemeinverfügung der Gemeinde Raesfeld im Vergleich zu den ebenfalls gestern veröffentlichten Leitlinien von der Bundes- oder Landesregierung feststellen..

Das betrifft zum Beispiel die Regelungen zum Thema Spielplätze oder Öffnung von Restaurants.

Um die Bundes-/ Landesvorgaben lokal umzusetzen, ist eine sog. „Allgemeinverfügung“ notwendig. Dabei handelt es sich um eine Ordnungsverfügung/ einen Verwaltungsakt, der über eine öffentliche Bekanntmachung einem bestimmten/ bestimmbaren Personenkreis zugestellt wird, z. B. alle Gaststättenbetreiber. Diese Form wird gewählt, weil die Einzelzustellung per Brief angesichts der Gefahrenlage viel zu zeitaufwendig wäre.

Abstimmungsprozesse der örtlichen Situation

Die Allgemeinverfügung der Gemeinde Raesfeld ist oft noch nicht so weitreichend wie die über die Presse angekündigten Maßnahmen der Bundes-/ Landesregierung.

Das liegt an den Abstimmungsprozessen unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Situation – überall gibt es Einzel-/ Sonderfälle, die bedacht werden müssen. Um das Verfahren zu beschleunigen, treffen sich mehrmals in der Woche die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister mit dem Landrat Dr. Kai Zwicker und stimmen ein einheitliches Vorgehen ab.

Dieser Weg sichert einerseits eine größtmögliche Einheitlichkeit und stellt dennoch sicher, dass lokale Besonderheiten berücksichtigt werden können.

Die Internetseite der Gemeinde Raesfeld wird regelmäßig aktualisiert.

Auch der Kreis Borken hält die wichtigsten Informationen zum Corona-Virus bereit: www.kreis-borken.de

Neue Regelung zu Geschäftsschließungen in Raesfeld

Auswirkung der Coronakrise – Geschäftsschließungen gültig ab 19. März

Die Gemeindeverwaltung Raesfeld hat am Donnerstag weitere Regelungen getroffen.

Immer wieder gibt es Fragen, wer darf sein Geschäft öffnen, wer nicht. Wie sieht es mit Eisdielen, und Cafés aus? Bis wann kann ich in der Gemeinde Raesfeld einkaufen gehen?

Der Krisenstab der Gemeinde Raesfeld hat heute eine Liste herausgegeben, woran sich jeder strikt halten muss.

Grundversorgung ist gesichert

Ab Donnerstag bedeutet das für den Einzelhandel, dass er zum größten Teil seine Verkaufsstellen schließen muss. Was die Grundversorgung anbelangt ist diese jedoch gesichert.

Von der Regelung ausgenommen sind Discounter/ Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien (ohne Café), Metzgerei, Monatsmarkt, Getränkemarkt und Apotheken. Lebensmittelmärkte, Apotheken und der Großhandel dürfen ab sofort auch an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen.

Darüber hinaus bleiben auch Sanitätshaus, Tankstellen, Banken, Post/Zeitung, Reinigung, Garten/Baumarkt, Landhandel/Tierfutter, Optiker, Hörgeräte, Fahrradwerkstatt, Autohaus, Handwerksbetriebe, Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt und Versicherungen weiterhin geöffnet.

Friseure müssen im Kreis Borken schließen

Friseurläden müssen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes schließen. Infektionsschutz. Das ist nicht überall der Fall. Der Kreis Borken reagiert jedoch anders als zum Beispiel der Kreis Recklinghausen und der Kreis Wesel.

Das Friseure geschlossen haben, sei auf Wunsch der Innung geschehen, erklärt der Bürgermeister den Unterschied zu anderen Regionen.

Fußpflege und Massage

Leistungen zur medizinischen Fußpflege und Massage sind nur erlaubt, sofern sie ärztlich zwingend notwendig sind.

Wer muss schließen?

Kneipen und Cafés, Fitnessstudio, Spiel- und Bolzplätze, Skateranlagen, Sportplätze, Musikschule, Bildungswerk, Spielhallen, Fahrschulen, Blumenladen, Bekleidungsgeschäfte, Haushaltswaren, Elektrogeschäft, Möbelhaus, Spielwaren und Uhrengeschäft.

Geöffnet haben mit Einschränkungen

Gemütlich zusammen sitzen im Restaurant ist ab sofort verboten. Diese, sowie Imbissbetriebe und Eisdiele dürfen ab sofort ihr Essen ausliefern oder es kann abgeholt werden.

Borkener Industrie- und Gewerbetag verschoben!

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Borken (pd). Ein neuer Termin kann in diesem Zusammenhang und zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genannt werden,  da die Entwicklung zunächst weiter beobachten werden muss.

Borkener Industrie- und Gewerbetag (BIG) am 21. Juni 2020 wird verschoben! Foto: Stadt Borken

Die Verbreitung des Corona-Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit und beeinträchtigt das allgemeine soziale Leben, sondern sie bereitet auch zunehmend der Wirtschaft Sorgen. Dabei handelt es sich derzeit um eine dynamische Entwicklung, deren Ende und Fortgang zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht absehbar ist.

Die Auswirkungen sind auch für Unternehmen und Betriebe, die Gastronomie und den Einzelhandel in Borken deutlich spürbar und kann zur Existenzbedrohung werden. Aufgrund dessen ergibt sich für die Wirtschaft eine neue Schwerpunktbildung.

Aus diesen Gründen und nach Rücksprache mit der Lenkungsgruppe des Borkener Industrie- und Gewerbetages hält das Orga-Team in Abstimmung mit Bürgermeisterin Mechtild Schulze Hessing es für angezeigt, im Sinne aller Beteiligten den Borkener Industrie- und Gewerbetag (BIG) am 21. Juni 2020 zu verschieben.

Ein neuer Termin kann in diesem Zusammenhang und zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genannt werden, da die Entwicklung zunächst weiter beobachtet werden muss.

Nichtsdestotrotz steht die städtische Wirtschaftsförderung im engen Kontakt mit den Borkener Unternehmen und Betrieben und steht als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Ansprechpartnerinnen von der städtischen Wirtschaftsförderung sind Julia Ohters, [email protected], Telefon: 02861/939-319 und Katrin Damme, [email protected], Telefon: 02861/939-343.

Erste infizierte Person kann Quarantäne verlassen

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Erstmals im Kreis Borken Aufhebung einer behördlich angeordneten häuslichen Coronavirus – Quarantäne

Kreis Borken (pd). In Coronavirus-Zeiten endlich einmal eine erfreuliche Nachricht: Im Kreis Borken ist zwischenzeitlich bei der ersten mit dem Coronavirus infizierten Person die 14-Tages-Frist abgelaufen, die sie auf behördliche Anordnung in häuslicher Quarantäne verbringen musste, um eine Weiterverbreitung des Virus zu verhindern. Die Bocholterin ist gesundet.

Sie konnte sich aber dennoch nicht einfach selbst aus dieser Quarantäne entlassen, sondern brauchte dafür die Genehmigung des Kreisgesundheitsamtes Borken.

Umfangreiche Vorsichtsmaßnahmen beim Roten Kreuz

Corona-Virus-Die Ausbreitung des Corona-Virus schafft zunehmende Unsicherheit in der Bevölkerung. Durchführung der Blutspende zwingend festgehalten.

Borken/Kreis Borken (drk). Die Ausbreitung des Corona-Virus schafft zunehmende Unsicherheit in der Bevölkerung.

Das Rote Kreuz im Kreis Borken trifft umfangreiche Vorsichtsmaßnahmen, gibt Informationen und praktische Hinweise, hieß es in einer Mitteilung des DRK-Pressedienstes. Aktuelles ist unter www.DRKBorken.de zu finden.

Als Mitglied des Krisenstabes des Kreises Borken und als nationale Hilfsgesellschaft im humanitären Bereich nimmt das Rote Kreuz im Kreis Borken Aufgaben im Bevölkerungsschutz und in der Daseinsvorsorge wahr.

Das Rote Kreuz ruft dazu auf, die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten. Sie sind auch beim Corona-Virus die wichtigste Schutzmaßnahme. Folgende Punkte sollten beachtet werden:

  • Hände häufig mit Seife oder alkoholischem Handwaschmittel reinigen.
  • Engen Kontakt mit Personen vermeiden, die Fieber und Husten haben.
  • Einwegtaschentücher benutzen, diese nur einmalig. Die Taschentücher anschließend in einem Mülleimer mit Deckel entsorgen.
  • Beim Husten und Niesen Mund und Nase mit einem Taschentuch bedecken. Zur Not in den gebeugten Ellbogen niesen oder husten.
  • Reinigung und Desinfektion von Touchdisplays.

Generell werden Maßnahmen empfohlen, die grundsätzlich bei allen ansteckenden Krankheiten ratsam sind.

Die Wohlfahrts- und Hilfsorganisation bittet, vom Besuch der Einrichtungen abzusehen und Anliegen telefonisch oder via E-Mail zu klären. Alle Bereiche sind telefonisch oder via E-Mail erreichbar, auch telefonische Beratungen sind möglich.

Zahlreiche Einrichtungen wurden geschlossen, aktuell bleiben geöffnet: das Integrations- und Therapiezentrum (ITZ) in Borken und es finden Einzelberatungen statt.

Folgende Einrichtungen sind geschlossen:

  • Rettungsdienstschule
  • Ausbildungszentrum für Gefahrenabwehr
  • DRK-Bildungswerk
  • Bildungsinstitut für Gesundheitsberufe
  • Autismusambulanz
  • Café Henry
  • Kaufhäuser KARO in Borken und Bocholt
  • Indoorspielplatz
  • Bewegungshalle am Rotkreuz-Zentrum in Borken

Haushaltsauflösungen können zurzeit nicht erfolgen. Aktuell können auch keine Sachspenden entgegengenommen werden. Das Rote Kreuz bittet auch keine Spenden vor dem Gebäude abzustellen. Kleiderspenden können weiterhin in Altkleider-Container geworfen werden.

Kindertagesstätten, Kindertagespflege und Offene Ganztagsschulen des Roten Kreuzes im Kreis Borken

Es gilt die Maßgabe des Landes NRW, dass alle Schulen, Kindertageseinrichtungen und Angebote der Tagespflege zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus bis zum Ende der Osterferien nur noch Kinder von sogenannten „Schlüsselpersonen“ mit einem entsprechenden Arbeitgebernachweis betreuen dürfen. Die Eltern sind vorrangig angehalten, die Betreuung der Kinder privat zu organisieren. Nur in ganz besonderen Fällen wird für Kinder von „Schlüsselpersonen“ weiterhin eine Betreuung in einer Betreuungseinrichtung ermöglicht. Das gilt dann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil arbeiten in einem Bereich, der für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastrukturen notwendig ist – und
  • diese Eltern können keine Alternativ-Betreuung ihrer Kinder organisieren.

Wohngemeinschaften
Aufgrund der Verfügung des Landes NRW besteht ein Besuchsverbot für alle Alten- und Pflegeeinrichtungen. Dies schließt unsere Wohngemeinschaften im Kreis Borken ein:

  • Haus Rosengarten in Burlo
  • Haus Henry Dunant in Epe
  • Haus Morgenstern in Gronau
  • Haus Georg in Südlohn
  • Haus Kreszentia in Vreden

Besuche sind nur in Ausnahmefällen zugelassen, diese müssen im Vorfeld telefonisch abgesprochen werden.

Aktuell finden keine Kurse und Veranstaltungen im Bereich Erste Hilfe und Migration, keine Dienstabende, keine JRK-Gruppentreffen und keine Versammlungen und Veranstaltungen statt.

Der DRK-Fahrdienst Rotkreuzmobil ist auf zwingende Fahrten zu Arztpraxen und Krankenhäusern eingeschränkt.

Blutspendetermine
Mit Blick auf die Sicherstellung der Blutversorgung wird an der Durchführung der Blutspende zwingend festgehalten. Weitere Informationen sind unter https://www.blutspendedienst-west.de zu finden.

Das Rote Kreuz im Kreis Borken bleibt telefonisch oder via E-Mail erreichbar. Tel.: 02861 8029-0 oder [email protected] www.DRKBorken.de

Information about virus Corona – تعليمات بخصوص فيروس كورونا

Information about virus Corona in Raesfeld

Please stay as Possible at your home, stay away from social contacts at the moment, only in this way you can help to not spread this virus.

From 18.03 until 19.04 the next will be closed:

  • Schools
  • Kindergarten’s
  • German language classes /integration course
  • Playgroup for kids
  • Life and training clubs.
  • Training and sport clubs/football field or play area for kids

Grocery and food shop are going to be open as normal.

  • The foreigners‘ registration office are going to be closed. The temporary residence permit are going to be renewed and the employee will send it with the post. When it is necessary you call on this number: 02861/822095.
  • The town hall are going to be closed too, entry will be only with an previously appointment. There is no visiting time.
  • I will available from Monday until Tuesday over the telephone: 02865/955-341 or per WhatsApp: 0159/04377458.

نرجو منكم البقاء في منازلكم, استغنوا في هذه الفترة عن اللقاءات الأجتماعية. بهذه الطريقة وحدها يمكنكم المساهمة في عدم انتشار الفيروس.

ابتداءا“ من تاريخ 18.03 حتى 19.04 يلغى الدوام في مايلي:

المدارس.

روضات الأظفال.

دورات اللغة الألمانية ودورات الأندماج .

مجموعات لعب الأطفال.

كافة النوادي الرياضية.

نرجو منكم أيضا عدم الذهاب الى الملاهي وأماكن اللعب الخاصة بالأطفال.

الأسواق الخاصة بالأكل ومستلزمات التنظيف والحياة اليومية ستبقى مفتوحة كالمعتاد.

مركز الهجرة واللجوء سوف يبقى مغلقا هذه الفترة. الأشخاص الذين يتوجب عليهم تجديد إقاماتهم المؤقتة لايتوجب عليهم الذهاب إلى المركز. سوق يقوم الموظف المختص بإرسال الإقامات الجديدة عبر البريد. في حال الضرورة يمكنكم الأتصال على الرقم:

822095-02861

البلدية في راسفيلد سوف تبقى مغلقة. لايوجد زيارات الا بموعد مسبق.

سأكون متاحة من الاثنين حتى الخميس هاتفيا“ على الرقم: 955341-02865

أو عبر الواتس اب على الرقم:015904377458

Nicole Höbing

Gedenken an die Bombardierung Erles vor 75 Jahren

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Stille Gedenkform des Heimatvereins Erle

Erle (pd). Ursprünglich wollte der Heimatverein Erle am Sonntag, 22. März, in zwei Gedenkveranstaltungen im Heimathaus und am Ehrenmal an die Bombardierung Erles am 23. und 24. März 1945 erinnern, als der von Hitlerdeutschland angezettelte Krieg auch über Erle hereinbrach und Tod und Zerstörung brachte.

Doch wegen des Verbots öffentlicher Veranstaltungen aufgrund der aktuellen Corona – Pandemie entfallen beide Termine. Das um 18.30 Uhr geplante Geläut der Totenglocke wird jedoch zu hören sein.

Die zerstörte Erler St.-Silvester-Kirche beim Wiederaufbau im Jahre 1949.

Der Verein  hat daher eine stille Form des Gedenkens gewählt. Am Ehrenmal wird am Samstag eine Gedenktafel aufgestellt werden.

Ein Zeitzeugenbericht erinnert darauf an die dramatischen Stunden des Bombenangriffs auf Erle. Es wird der Opfer von Krieg, Terror und Gewalt in Erle, in Deutschland und in allen vom Krieg betroffenen Ländern gedacht. Zudem wird darauf hingewiesen, für welche Werthaltungen wir heute als Menschen und Christen im Kontrast zu damals einstehen.

Auch auf der Homepage des Heimatvereins Erle wird der Bombardierung vor 75 Jahren gedacht. Wer möchte, kann am Ehrenmal oder auch an den Soldatengräbern auf dem Friedhof eine Gedenkkerze entzünden.

5. Allgemeinverfügung für Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

5. Allgemeinverfügung der Gemeinde zur Eindämmung der Coronavirus-Infektionsfälle vom 18.03.2020 fürTages- und Nachtpflegeeinrichtungen etc.

1. Im gesamten Gebiet der Gemeinde Raesfeld haben sämtliche Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote) sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation allen Nutzerinnen und Nutzern zunächst bis zum 19. April 2020 den Zutritt zu versagen. Dies gilt insbesondere für Bildungseinrichtungen für berufsvorbereitende und ausbildende Maßnahmen, die sich an Menschen mit Behinderungen richten, wie z.B. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Berufliche Trainingszentren.

2. Ausgenommen von Ziff. 1 sind Nutzerinnen und Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson eine unverzichtbare Schlüsselperson ist. Die Pflege und / oder Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann. 
Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient.

Dazu zählen insbesondere: Alle Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

3. Die Unentbehrlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen.

4. Ausgenommen sind weiterhin Nutzerinnen und Nutzer, deren pflegerische oder soziale Betreuung für den Zeitraum, in dem sie sich normalerweise in einer WfbM (Werkstatt für behinderte Menschen) aufhalten, nicht sichergestellt ist. Die Träger der WfbM sind angehalten, für die betroffenen Personen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Sie sollten zu diesem Zweck mit Anbietern von Wohneinrichtungen zusammenarbeiten.

5. Ausgenommen sind zudem diejenigen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die einen intensiven und persönlichen Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann.

Für diese Teilnehmenden kann auf Elternwunsch bzw. auf Bedarfsmeldung des / der Teilnehmenden im Einzelfall nach Entscheidung der Schulleitung ein Betreuungsangebot vor Ort in der Einrichtung sichergestellt werden. Da dieser Personenkreis zur besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

Zur Flankierung der kontaktreduzierenden Maßnahmen kann, soweit möglich, das Unterrichtsgeschehen auf virtuelle Lernwelten umgestellt werden und durch die Bildungsträger weiter begleitet werden.

6. Ausgenommen sind darüber hinaus Nutzerinnen und Nutzer von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren häusliche Versorgung bei Wegfall der teilstationären Pflege und Betreuung glaubhaft gefährdet wäre. Über die Gewährung einer Ausnahmeregelung entscheidet die Leitung der bisher genutzten Einrichtung im Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände – insbesondere der erhöhten Gefahren durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 einerseits und einer drohenden unzureichenden häuslichen Versorgung sowie verbesserter Schutzvorkehrungen bei einer Reduzierung der Zahl der in der Einrichtung zu versorgenden Personen andererseits.

7. Die Betretungsverbote unter 1. gelten auch für interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren, soweit dies nicht medizinisch dringend notwendig angezeigt ist. Daneben gelten die Betretungsverbote unter 1. auch für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (An FöVO) anerkannt wurden.

8. Zu den Ausnahmen, die unter Ziffern 2 sowie 4 – 7 bestimmt sind, gilt, dass ein zumutbarer Transport für den Hin- und Rückweg sicherzustellen ist, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit SARS-CoV-2 berücksichtigt.

9. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 9/2020 vom 18.03.20 in Kraft und gilt zunächst bis zum 19.04.20.

6. Allgemein Verfügung für Raesfeld -Veranstaltungen, Gewerbe

6. Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Coronavirus-Infektionsfälle vom 18.03.2020 (Veranstaltungen, Gewerbe etc.)

  1. Im gesamten Gebiet der Gemeinde Raesfeld alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, untersagt. Ausgenommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Demonstrationen können nach einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden.
  2. Ausgenommen sind auch Blutspendetermine, die der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Blutprodukten dienen. Sie müssen unter Beachtung der der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen durchgeführt werden, d. h. insbesondere, dass bei Blutspendeterminen die Kontakte auf ein Minimum begrenzt werden, die Verweildauer der Spender möglichst gering ist und Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und den Termin umgehend verlassen.
  3. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:
    1. Alle Kneipen, Cafès, Bars, Schankwirtschaften, Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Theater, Kinos, Opern und Konzerthäuser, Kegelbahnen, Bibliotheken, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen;
    2. alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen;
    3. alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und „Spaßbäder“, Saunen, Solarien und ähnliche Einrichtungen;
    4. alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen;
    5. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen;
    6. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen;
    7. Fahrschulen;
    8. Spiel- und Bolzplätze;
    9. Reisebusreisen;
    10. jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen;
    11. Frisöre;
    12. Restaurants und Speisegaststätten (einschließlich Imbisse und Eisdielen) zum Verzehr in den Räumlichkeiten. Diese Einrichtungen können Abhol- und Lieferdienste anbieten (vgl. Ziffer 4). 

Versammlungen auch zur Religionsausübung unterbleiben. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.

Zusätzliche Regelungen im Bereich der Tagesbetreuung

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Zusätzliche Regelungen zur Eindämmung des Coronavirus im Bereich der Tagesbetreuung

Vorgaben des Landes NRW / Tagespflegen und Werkstätten schließen ab heute (18.03.2020)

Kreis Borken. Das Land NRW hat zusätzliche umfangreiche Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus getroffen. So hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW in einem Erlass weitere Vorgaben bekannt gegeben, die ab heute (18.03.2020) für Tagespflegen, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und ähnliche Einrichtungen gelten.

Geschlossen sind ab sofort
• Tagespflegen gem. SGB XI (für „Pflegebedürftige“)
• Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
• Tagesstätten oder vergleichbare Einrichtungen, beispielsweise für psychisch Kranke
• Bildungseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen (z. B. Berufsförderwerk)
• Frühförderstellen
• Autismuszentren und –ambulanzen.
• Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Sonderregelungen gelten dann, wenn die pflegebedürftige Person oder ein Mensch mit Behinderung durch eine „Schlüsselperson“ – also eine in einem Bereich tätige Person, der für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastrukturen notwendig ist, versorgt wird.

Hier gelten vergleichbare Regelungen wie bei der Betreuung von Kindern in Schule oder Kindertagestätte. In diesen Fällen müssen die Arbeitgeber die Unentbehrlichkeit gegenüber der Einrichtung nachweisen.

Die Tagespflegen haben von der WTG-Behörde (ehemals Heimaufsicht) der Kreisverwaltung bereits die entsprechenden Informationsbögen und eine Anleitung zur Bedarfsabfrage für die „Notbetreuung“ erhalten. Die „Notbetreuung“ gilt auch für Pflegebedürftige, deren häusliche Versorgung durch des Wegfall der Tagespflege nicht gesichert wäre. Jede Tagespflegeeinrichtung koordiniert für sich selbst die „Notfallgruppen“. Im Einzelfall entscheidet jeweils die Leitung der Tagespflege.

Die Werkstätten für Menschen mit Behinderung müssen gleichfalls eine „Notbetreuung“ sicherstellen. Auch hier gilt, dass dies von der Werkstatt koordiniert wird.

Bei den Transporten zu den Einrichtungen und Werkstätten sind die Hin- und Rückfahrten so zu organisieren, dass die Anforderungen an den erhöhten Infektionsschutz gewahrt sind.

Änderung auf Wertstoffhöfe im Kreis – Nur noch Grünabfälle

Kreis Borken. Die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger und unserer Mitarbeiter hat für uns oberste Priorität, teilt Geschäftsführer Peter Kleyboldt von der Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mbH (EGW) mit.

Aufgrund der aktuellen Situation zum Coronavirus sind in Abstimmung mit dem Kreis Borken und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Präventivmaßnahmen beschlossen, um die Weiterverbreitung des Coronavirus zu minimieren und den Anlagenbetrieb der Wertstoffhöfe weiter aufrechterhalten zu können.

Vorsorglich werden daher die Wertstoffhöfe, die die EGW im Auftrag der Kommunen im Kreis Borken betreibt, ihren Annahmeservice vorläufig einschränken.

Ab Donnerstag, 19.03.2020, werden vorübergehend nur noch Grünabfälle auf den kommunalen Wertstoffhöfen angenommen. Durch den reduzierten Annahmeservice ohne Abrechnung wird eine schnelle und einfache Erledigung erreicht. Die Mitarbeiter der Wertstoffhöfe können so den empfohlenen Abstand von 2 Metern zu den Kunden halten.

Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Grünabfälle möglichst über die vorhandenen Biotonnen zu entsorgen und die Abgabe auf den Wertstoffhöfen zu begrenzen.

Für andere Abfallarten gilt ein Annahmestopp. Diese sollten übergangsweise zu Hause zwischengelagert werden.

Ausschließlich Grünabfälle werden vorübergehend ab Donnerstag, 19.03.2020, nur noch an folgenden Wertstoffhöfe angenommen:

• Wertstoffhof Borken, Einsteinstr. 23
• Wertstoffhof Gronau, Eper Straße 73-77
• Wertstoffhof Heiden, Schulze-Delitzsch-Straße 23 • Wertstoffhof Legden, Zur Dinkel 22
• Wertstoffhof Raesfeld, Steenbreede 9
• Wertstoffhof Rhede, Zum Kottland 8 (Gelände der Fa. Wessels)
• Wertstoffhof Stadtlohn, Heinestraße 8
• Gemeinsamer Wertstoffhof Gescher und Velen, Estern 41 • Wertstoffhof Vreden, Ellewick 3b

Die EGW wird bei Änderungen die Bürgerinnen und Bürger zeitnah über die Internetseite www.egw.de, über die Presse und Social Media informieren.

Wir sind Raesfeld! Rollende Gulaschkanone gegen Spende

  

Raesfeld. André Wachtmeister und sein Team möchten am Samstag den 21.03.2020 – ab 11 Uhr – allen Mitbürgern in Raesfeld und Erle ein warmes, deftiges Gericht anbieten.

Tel: +49 (0)28 65 2 52

Dies wird mit einer Gulaschkanone, gegen eine kleine Spende, an vorher festgelegten Orten im Gebiet Raesfeld und Erle, verteilt.

Hierzu gibt es einige „wichtige Sicherheits-, und Hygienemaßnahmen“, die dringend eingehalten werden müssen:

  • stellen sie einfach einen Topf vor Ihre Haustür
  • Sie brauchen nicht nach draußen kommen
  • wir füllen Ihren Topf/Behälter auf und stellen diesen wieder vor die Tür
  • möchten Sie diese Aktion durch eine Spende unterstützen, legen Sie bitte das Geld in einem Briefumschlag oder Gefrierbeutel in den Topf
  • die Mitarbeiter sind mit Einweghandschuhen, Mundschutz, sowie einer mobilen Einheit zur Handdesinfektion ausgestattet. Nach jedem Kunden reinigen sie sich die Hände.

Gebeten werden alle Bürgerinnen und Bürger, die an dieser Aktion teilnehmen möchten, sich kurz über Facebook, Instagram oder auch telefonisch zu melden, in welcher Straße Sie wohnen. Hiernach werden dann die Routen festlegen und dann auch öffentlich bekannt geben.

„Mit diesen Maßnahmen gewährleisten wir einen maximal hohen Grad an Sicherheit. Diese liegt Ihnen, aber auch unserem gesamten Team am Herzen. Uns, dem Team von Catering Wachtmeister, ist nichts wichtiger, als das „WIR“ Gefühl in der Gemeinde zu stärken und gemeinsam durch die schwere Krise zu gehen“, so André Wachtmeister.  

Bleiben Sie alle gesund und optimistisch.

Hoher Selbstversorgungsgrad der Landwirtschaft sichert Lebensmittel

Die Corona-Krise hat die Welt fest im Griff. Unsicherheit und Existenzängste treffen jeden Einzelnen und jeder versucht, sich auf die kommenden Wochen vorzubereiten.

WLV/Bosse. Hamsterkäufe seien laut WLV eine Reaktion vieler Menschen, um den aktuellen Entwicklungen zu begegnen. Eine zentrale Bedeutung komme in diesen Tagen einmal mehr der Landwirtschaft und den regionalen Produkten zu.

Kartoffeln von Hof Brei in Erle

Als Lebensmittelproduzenten stellen Landwirtinnen und Landwirte tagtäglich sicher, dass die Supermarktregale und Hofläden mit frischen Produkten, die regional produziert werden, gefüllt sind.

„Auch uns Landwirtsfamilien treibt wegen der Corona-Krise die Unsicherheit um, gerade deshalb nehmen wir die Ängste der Bevölkerung sehr ernst“, sagt Landwirt Markus Breil aus Erle. Er hat seinen Hof an der Marienthaler Straße.

Kartoffeln von Hof Brei in Erle
Das Lager auf dem Hof von Bettina und Markus Breil ist gut gefüllt mit Kartoffeln.

Mit Blick auf weiter steigende Hamsterkäufer und die dadurch entstehenden Lieferschwierigkeiten bestimmter Waren in Lebensmittelgeschäften, haben die Bewohner, besonders hier im ländlichen, Bereich Glück. Hier gibt es viele Landwirte mit regionalen Produkten vor Ort. Dazu gehört auch Markus Breil an der Marienthaler Straße. „Unser Kühlhaus ist voll mit heimischen Kartoffeln. Wir brauchen keine Importware aus Marokko, Zypern oder Spanien“.

Dank modernster Technik sei er bis Juni in der Lage, wenn die neue Ernte im Anschluss ansteht, die Bürger nicht nur mit Kartoffeln, sondern auch mit Äpfel und Eier zu versorgen.

Kartoffeln von Hof Brei in Erle

So wie Breil kann sich auch der Erler Milchbauer Tobias Honvehlmann in Zeiten der Coronakrise auf sein 105 Milchkühe verlassen. Die liefern täglich rund 3200 Liter Milch.

„Dank der deutschen Landwirte braucht kein Mensch in Deutschland hungern“ sagt auch Hubertus Beringmeier, WLV-Präsident und Landwirt aus Hövelhof-Espeln (Kreis Paderborn). „Zunächst möchte ich die Sorge nehmen, dass in Kürze zu wenig Lebensmittel zur Verfügung stehen könnten.

Milchbauer Ludger und Tobias Honvehlmann
Die Kühe auf dem Hof von Tobias Honvehlmann produzieren täglich rund 3200 l. Milch.

366 Tage im Jahr

Bei Weizen, Kartoffeln, Zucker, Käse, Milch und Schweinefleisch liegt der deutsche Selbstversorgungsgrad beispielsweise deutlich über 100 Prozent. Wir arbeiten – unabhängig von Klimawandel oder Wirtschaftskrise – 366 Tage im Jahr auf unseren Höfen und Feldern und in den Ställen, denn unsere Tiere müssen gefüttert werden und unsere Ernten können wir nicht verschieben“, macht Hubertus Beringmeier deutlich und zeigt sich zuversichtlich, dass die Lebensmittelversorgung auch in der Corona-Krise sichergestellt werden kann.

Milchbauer Ludger und Tobias Honvehlmann

Gleichzeitig setze die Sicherstellung der Versorgung für die landwirtschaftlichen Betriebe sowie den vor- und nachgelagerten Bereich voraus, dass Betriebsleiter und Mitarbeiter gesund seien, um den Tätigkeiten weiterhin wie bewährt nachzugehen. „Auch auf den Höfen muss der Personenkontakt auf ein Minimum reduziert werden, Hygienemaßnahmen müssen streng und sorgfältig umgesetzt werden“, weiß Landwirt Hubertus Beringmeier.

Spargel- und Erdbeerbauern

Eng wird es jedoch derzeit in ganz anderen Bereichen. „Unsere Spargel- und Erdbeerbauern haben viele langjährige Mitarbeiter aus Rumänien und Polen. Durch Corona treibt die Betriebsleiter die Sorge um, dass viele von ihnen in diesem Jahr nicht nach Deutschland kommen werden. Hier arbeiten wir an Möglichkeiten für die Einreise und denken über alternative Maßnahmen nach, um die Ernte weiterhin zu sichern.

Spargel Bernhard Böckenhoff

Im Gespräch mit NRW-Landwirtschaftsministerin Heinen-Esser habe ich heute die verschiedenen Möglichkeiten erörtert, die kurzfristig umgesetzt werden sollen. Wir haben uns auch darauf verständigt, in kurzen Abständen Telefonkonferenzen durchzuführen, um die drängenden Fragen für die hiesige Landwirtschaft ohne hohen bürokratischen Aufwand zu klären“, sagt WLV-Präsident Hubertus Beringmeier.

Wichtig sei, so Beringmeier, dass jeder Einzelne die Empfehlungen der Regierung annimmt und konsequent umsetzt. „Wir müssen auch querdenken und alternativen – etwa durch Arbeitskräfte aus anderen Branchen oder Selbstpflücke auf den Feldern – nutzen, um den Weiterbetrieb der Landwirtschaft zu sichern“, so Beringmeier.

Coronavirus – Wirtschaftsförderungsgesellschaft hilft bei Fragen

Coronavirus – Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Borken ist Ansprechpartnerin für Unternehmen und Selbstständige

Telefonische Beratung zu Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Virus

Kreis Borken. Wenngleich bis auf Weiteres persönliche Beratungsgespräche in der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Borken (WFG) in Ahaus sowie Beratungstermine in Unternehmen nicht möglich sind, so versteht sich die WFG jetzt vor allem als Beraterin für betroffene Unternehmen und Selbstständige. Dafür hat sie ein Kern-Team zusammengestellt, das telefonisch Auskunft gibt.

In Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Coesfeld (wfc), dem AIW e.V., der Kreishandwerkerschaft Borken sowie der Kreishandwerkerschaft Coesfeld wurden dazu wichtige Informationen über Ansprechpartner und bisher bekannte Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Virus für Unternehmen und Selbstständige im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zusammengestellt. Dabei geht es insbesondere um Informationen aus folgenden Bereichen:

· Wirtschaftliche Hilfen für Unternehmen und Selbstständige im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
· Kurzarbeit und Quarantäne
· Liquidität
· Steuerliche Erleichterungen

Die Informationen werden laufend aktualisiert und an die neuen Entwicklungen angepasst und sind auf der WFG-Homepage einsehbar: https://www.wfg-borken.de/betriebsberatung/corona_news.

Die WFG-Fachleute sind telefonisch unter der Rufnummer 02561/97999-0 zu erreichen.

3. und 4. Allgemeine Verfügung der Gemeinde Raesfeld

Amtsblatt mit der 3. und 4. Allgemeinen Verfügung der Gemeinde Raesfeld zur Verhütung der Weiterverbreitung des Corona-Virus, Stand 17.03.2020.

Alle weiteren Infos sowie eine Anlage der Bedarfsabfrage Notfallgruppe für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege un Schulen für die Jahrgangsstufeen 1 bis 6 in der angehängten pdf-Datei.

Amtsblatt der Gemeinde Raesfeld als pdf

Coronavirus: Kreis-Hotline eingerichtet

Coronavirus: Kreis-Hotline für gesundheitliche Fragen Informationen zu anderen Fragen gibt es bei den Städten und Gemeinden

Für die Gemeinde Raesfeld gilt die Nummer 02865 / 955 955

Kreis Borken (pd). Die Hotline des Kreisgesundheitsamtes erreichen derzeit hunderte Anrufe – ein Großteil davon betrifft jedoch keine gesundheitlichen Einschätzungen, sondern andere Themen. Bürgerinnen und Bürger, die wissen wollen, wie sie sich richtig verhalten – was erlaubt und was derzeit untersagt ist, wenden sich am besten direkt an ihr Rathaus.

Viele Städte und Gemeinden haben eine Hotline eingerichtet, die Fragen rund um das Coronavirus beantwortet, die keinen medizinischen Hintergrund haben. Das betrifft insbesondere auch Inhaber von Gastronomiebetrieben oder Geschäften, die sich zu den Vorgaben für sie erkundigen wollen. Diese legen die Städte und Gemeinden in eigenen „Verfügungen“ fest und sind daher für diese Fragen die richtigen Ansprechpartner.

Die Kommunen sind unter folgenden Hotlines / Telefonnummern erreichbar:

Ahaus: 02561 / 72690
Bocholt: 02871 / 953 0
Borken: 02861 / 939 555
Gescher: 02542 / 60400
Gronau: 02562 / 12 0
Heek: 02568 / 9300 0
Heiden: 02867 / 977 0
Isselburg: 02874 / 911 0
Legden: 02566 / 910 0
Reken: 02864 / 944 222
Rhede: 02872 / 930 456
Schöppingen: 02555 / 88 0
Stadtlohn: 02563 / 870
Südlohn: 02862 / 582 99
Velen: 02863 / 926 0
Vreden: 02564 / 303 0

Diese Übersicht über die örtlichen Hotlines und Rufnummern der Rathäuser gibt es auch auf unserer Internetseite unter www.kreis-borken.de/coronavirus.

Ärzte, Krankenhäuser und Bürger mit medizinischen Fragen rund um das Coronavirus wenden sich an die Hotline des Kreisgesundheitsamtes unter Tel.: 02861/82-1091.

2. Allgemeine Verfügung für Raesfeld – Update 17.3.2020

2. Allgemeine Verfügung der Gemeinde Raesfeld zur Verhütung der Weiterverbreitung des Corona-Virus, Stand 17.03.2020.

Auch Spielplätze sind von der Allgemeinverfügung betroffen

Hinweise: Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung. Zuwiderhandelung kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Gem. §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) ergeht zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende

Im gesamten Gebiet der Gemeinde Raesfeld sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, untersagt. Ausgenommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Demonstrationen können nach einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden.

Folgende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:

a. Alle Bars, Schankwirtschaften, Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Theater, Kinos, Kegelbahnen, Bibliotheken, Tierparks und Museen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen;

b. alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen;

c. alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen,

d. Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen

e. Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros, f. Prostitution / Prostitionsbetriebe,

g. Fahrschulen,

h. Spielplätze.

Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist beschränkt und nur unter nachstehenden Auflagen gestattet:

– Reha-Sporteinrichtungen: Die dort durchgeführten Behandlungen müssen ärztlich zwingend erforderlich sein und nicht in Gruppen stattfinden,

– Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen: Die Besucherinnen und Besucher werden mit Kontaktdaten registriert. Es werden maximal die Hälfte der Sitzplätze benutzt.

Als Mindestabstand zwischen den Tischen sind 2 Meter einzuhalten. Die Besucherinnen und Besucher erhalten Hygienehinweise, deren Einhaltung ermöglicht werden muss. – Wochenmärkte: Es dürfen keine Sitzgelegenheiten und Stehtische vorgehalten werden.

Der Zugang zu Einrichtungshäusern und Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, ist beschränkt und nur unter nach stehenden Auflagen gestattet:
a. Der Aufenthalt ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs gestattet.

Reiserückkehrer aus den vom Robert Koch-Institut definierten Risikogebieten dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt folgende Bereiche nicht betreten:

Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken c. Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe d. Berufsschulen e. Hochschulen

Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:

a. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

b. Es sind Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).

c. Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen. d. sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Raesfeld Nr. 7/2020 vom 16.03.2020 in Kraft und gilt zunächst bis zum 19.04.2020.

Diese Allgemeinverfügung ist aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:

Aufgrund der Erlasse des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 10.03. und 13.03.2020 sind öffentliche und private Veranstaltungen, unabhängig von der Anzahl der erwarteten Besucher/Teilnehmer zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 zu untersagen. Mit Erlass vom 15.03.2020 hat das Ministerium weitere kontaktreduzierende Maßnahmen angewiesen.

Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Gemeinde als die für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes gem. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) örtlich und sachlich zuständige Ordnungsbehörde die vorgenannten Erlasse um.

Öffentliche oder private Veranstaltung

Eine öffentliche oder private Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, an einer definierten Örtlichkeit stattfindendes Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen. Dieses Ereignis hat in der Regel einen definierten Zweck und ein Programm mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung (z.B. Konzerte, Kongresse, Kino, Theater, Diskothek, Tanzveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste, Firmenveranstaltungen).

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtigte oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Gemäß § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 IfSG.

Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen

Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch direkt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbinde-haut in Kontakt gebracht werden.

Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus bei Veranstaltungen und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreitet. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich.“

Das Ziel

Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern.

Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich verbunden. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden.

Durch die durch diese Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personen-gruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten.

Risikobewertung des Ministeriums

Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist nach der Risikobewertung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen bei Veranstaltungen, unabhängig von der erwarteten Teilnehmer-/besucherzahl davon auszugehen, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltungen nicht durchzuführen.

Mit dem Verbot und den Beschränkungen kann die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.

Bisherige Maßnahmen nicht ausreichend

Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Aufgrund der Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als weitere Maß-nahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Hinsichtlich des Auswahlermessens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden
Ausbreitung von SARS-CoV-2 auch bei Veranstaltungen von unter 1.000 Teilnehmern/Besuchern keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltung nicht durchzuführen.

Das Auswahlermessen der zuständigen Behörden reduziert sich regelmäßig dahingehend, dass nur die Absage oder zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der getroffenen Maßnahmen in Betracht kommt.

Hiervon ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrecht-erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind.

Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-E müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die durch diese Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten.

Übertragungsweg

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen, oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Eine Vermeidung von nicht notwendigen Veranstaltungen ist angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung des Virus durch konsequente soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu kommen.

Im Rahmen meiner Risikobewertung komme ich zu dem Ergebnis, dass bei der aktuellen Ausbreitungsgeschwindigkeit das Ziel einer Eindämmung nur erreicht werden kann, wenn vorübergehend jede Veranstaltung unabhängig von ihrer Personenzahl untersagt wird. Jeder nicht notwendige soziale Kontakt beinhaltet ein derart hohes Gefährdungspotential, so dass nur durch ein Verbot von Veranstaltungen eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt werden kann. Dem gegenüber sind keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter möglich, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung nicht durchzuführen. Die extrem hohen Risikofaktoren des Zusammentreffens von Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit reduzieren mein Ermessen dahingehend, dass nur die Absage in Betracht kommt.

Verbot von Veranstaltungen

Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dem Verbot von Veranstaltungen die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Ziel ist es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur Gefahren-abwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2, Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 Grundgesetz insoweit ein-geschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheits-sicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.

Inkrafttreten und Geltungsdauer: Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist sie zunächst bis einschließlich 19.04.2020 befristet. Die zeitliche Beschränkung kann bei Fortbestand des Übertragungsrisikos entsprechend verlängert werden.

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

Hinweise: Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Hingewiesen wird ferner auf die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG, wonach derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofenstr. 8, 48145 Münster, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.

Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Andreas Grotendorst Bürgermeister

www.Gemeinde-Raesfeld.de

Coronavirus – Alles dicht – Klamottenkauf wird verschoben

Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus:

Die Gemeinde Raesfeld setzt Vorgaben des Landes NRW in Abstimmung mit dem Kreis Borken und den kreisangehörigen Städte und Gemeinden um. Zuwiderhandelungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Heute haben die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Abstimmung mit dem Kreis Borken einvernehmlich weitere einschneidende Maßnahmen beschlossen, um die Weiterverbreitung des Coronavirus im Westmünsterland einzudämmen.

So wird jetzt jede Kommune im Kreis für ihr Gebiet eine sogenannte „Allgemeinverfügung“ erlassen, somit auch die Stadt Borken.

Anlass für diese kontaktreduzierenden Maßnahmen ist der deutliche Anstieg der Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und die weiterhin dynamische Entwicklung der Infektionen. So sollen Infektionsketten unterbrochen werden und zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beigetragen werden. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg des Coronavirus etwa durch Husten oder Niesen (Tröpfcheninfektion) und teils symptomfreie oder milde Verläufe kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen.

Die „Allgemeinverfügung“ im Wortlaut:

B e k a n n t m a c h u n g

Gem. §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) ergeht zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung

1. Im gesamten Gebiet der Stadt Borken und den Kommunen sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, untersagt. Ausgenommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Demonstrationen können nach einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden.

2. Folgende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:

a. Alle Bars, Schankwirtschaften, Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Theater, Kinos, Kegelbahnen, Bibliotheken, Tierparks und Museen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen; b. alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen; c. alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen, d. Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen e. Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros, f.Prostitution / Prostitutionsbetriebe, g. Fahrschulen, h. Spielplätze.

3. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist beschränkt und nur unter nachstehenden Auflagen gestattet:

– Reha-Sporteinrichtungen: Die dort durchgeführten Behandlungen müssen ärztlich zwingend erforderlich sein und nicht in Gruppen stattfinden,

– Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen: Die Besucherinnen und Besucher werden mit Kontaktdaten registriert. Es werden maximal die Hälfte der Sitzplätze benutzt. Als Mindestabstand zwischen den Tischen sind 2 Meter einzuhalten. Die Besucherinnen und Besucher erhalten Hygienehinweise, deren Einhaltung ermöglicht werden muss.

– Wochenmärkte: Es dürfen keine Sitzgelegenheiten und Stehtische vorgehalten werden.   

4. Der Zugang zu Einrichtungshäusern und Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, ist beschränkt und nur unter nachstehenden Auflagen gestattet:

a. Der Aufenthalt ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs gestattet.

b. Die Zahl der gleichzeitigen Besucherinnen und Besucher ist so zu beschränken, dass ein Mindestabstand von mind. 2 m pro Person zuverlässig sichergestellt ist.

c. An den Ein- und Ausgängen sind entsprechende Desinfektionsmöglichkeiten vorzuhalten.

5. Reiserückkehrende aus den vom Robert Koch-Institut definierten Risikogebieten dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt folgende Bereiche nicht betreten:

a. Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kinder-tagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe) b. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,  Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken c. Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe d. Berufsschulen e. Hochschulen

6. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:

a. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

b. Es sind Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).

c. Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.

d. sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

7. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt 02/2020 in Kraft und gilt zunächst bis zum 19.04.2020.

Diese Allgemeinverfügung ist aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:

Aufgrund der Erlasse des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 10.03. und 13.03.2020 sind öffentliche und private Veranstaltungen, unabhängig von der Anzahl der erwarteten Besucher/Teilnehmer zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 zu untersagen. Mit Erlass vom 15.03.2020 hat das Ministerium weitere kontaktreduzierende Maßnahmen angewiesen.

Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Stadt Borken als die für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes gem. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) örtlich und sachlich zuständige Ordnungsbehörde die vorgenannten Erlasse um.

Private Veranstaltung

Eine öffentliche oder private Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, an einer definierten Örtlichkeit stattfindendes Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen. Dieses Ereignis hat in der Regel einen definierten Zweck und ein Programm mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung (z.B. Konzerte, Kongresse, Kino, Theater, Diskothek, Tanzveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste, Firmenveranstaltungen).

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtigte oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Gemäß § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 IfSG.

Tröpfcheninfektion

Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch direkt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbinde-haut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus bei Veranstaltungen und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreitet.

Massive Anstrengungen

Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich.“ Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich verbunden.

Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die durch diese Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten.

Risikobewertung

Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist nach der des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen bei Veranstaltungen, unabhängig von der erwarteten Teilnehmer-/besucherzahl davon auszugehen, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltungen nicht durchzuführen.

Mit dem Verbot und den Beschränkungen kann die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.

Weitere Maßnahmen erforderlich

Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Aufgrund der Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Hinsichtlich des Auswahlermessens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 auch bei Veranstaltungen von unter 1.000 Teilnehmern/Besuchern keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltung nicht durchzuführen.

Das Auswahlermessen der zuständigen Behörden reduziert sich regelmäßig dahingehend, dass nur die Absage oder zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der getroffenen Maßnahmen in Betracht kommt. Hiervon ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind.

Dynamische Entwicklung

Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-E müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die durch diese Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen, oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Eine Vermeidung von nicht notwendigen Veranstaltungen ist angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung des Virus durch konsequente soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu kommen.

Im Rahmen meiner Risikobewertung komme ich zu dem Ergebnis, dass bei der aktuellen Ausbreitungsgeschwindigkeit das Ziel einer Eindämmung nur erreicht werden kann, wenn vorübergehend jede Veranstaltung unabhängig von ihrer Personenzahl untersagt wird. Jeder nicht notwendige soziale Kontakt beinhaltet ein derart hohes Gefährdungspotential, so dass nur durch ein Verbot von Veranstaltungen eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt werden kann.

Dem gegenüber sind keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter möglich, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung nicht durchzuführen. Die extrem hohen Risikofaktoren des Zusammentreffens von Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit reduzieren mein Ermessen dahingehend, dass nur die Absage in Betracht kommt.

Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dem Verbot von Veranstaltungen die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Ziel ist es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2, Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.

Inkrafttreten und Geltungsdauer:

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist sie zunächst bis einschließlich 19.04.2020 befristet. Die zeitliche Beschränkung kann bei Fortbestand des Übertragungsrisikos entsprechend verlängert werden.

Hinweise:

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung. Hingewiesen wird ferner auf die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG, wonach derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofenstr. 8, 48145 Münster, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.

Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Foto: Pixabay

DB stellt Betrieb vom Westfalen Bus ein

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DB-Busverkehr in NRW: Ab 18. März gilt der Ferien-Fahrplan/Alle Linien von DB Rheinlandbus, DB Westfalenbus und DB Ostwestfalen-Lippe-Bus betroffen

Schutzmaßnahmen für Fahrgäste und Mitarbeiter/Bürgerbusse stellen Betrieb vorerst ein

Nordrhein-Westfalen (pd). Ab Mittwoch, 18. März 2020, verkehren die DB-Busse in Nordrhein-Westfalen nach dem Ferien-Fahrplan. Diese Regelung gilt für die Busse der DB-Unternehmen BVR Busverkehr Rheinland GmbH (DB Rheinlandbus), WB Westfalen Bus GmbH (DB Westfalenbus) und BVO Busverkehr Ostwestfalen GmbH (DB Ostwestfalen-Lippe-Bus) und erfolgt in Abstimmung den jeweiligen Aufgabenträgern.

Zum Schutz der Fahrgäste und Mitarbeiter ist der Einstieg in die Busse ab sofort nur noch durch die hinteren Türen möglich. Die Sitzreihen direkt hinter dem Fahrersitz bleiben frei und werden entsprechend abgesperrt. In den Bussen erfolgt zudem kein persönlicher Fahrkartenverkauf. Tickets erhalten Fahrgäste über die App „DB Navigator“, Vorverkaufsstellen oder Fahrscheinautomaten.

Die Bürgerbusse der DB-Unternehmen BVR Busverkehr Rheinland GmbH (DB Rheinlandbus), WB Westfalen Bus GmbH (DB Westfalenbus) und BVO Busverkehr Ostwestfalen GmbH (DB Ostwestfalen-Lippe-Bus) werden zunächst bis auf weiteres eingestellt.

Über entsprechende Änderungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Nachtbusverkehr

Nachtbusverkehr auf der Linie N20/N51 im Kreis Borken wird vorerst eingestellt Aufgrund der Schließung vieler Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Kreis Borken wird, in Abstimmung mit dem Aufgabenträger, der Nachtbusverkehr auf der Linie N20/N51 (Bocholt – Borken – Velen – Coesfeld – Legden) ab dem 21. März eingestellt.

Die Regelung gilt zunächst bis zum 30. April 2020. Sofern es früher zu wesentlichen Verbesserungen der Situation kommt, werden die Verkehre schnellstmöglich wieder aufgenommen. Die Linie fährt u.a. die Erlebnisgastronomie „Dorf Münsterland an“.

Weitere Infos zum Ferien-Fahrplan finden Sie hier: www. dbregiobus-nrw.de

EDEKA Beyer Erle verkürzt Öffnungszeiten an zwei Tagen

An zwei Tagen wird der Markt nicht wie gewohnt um 21 Uhr, sondern um 18 Uhr schließen

Die Coronakrise macht sich mittlerweile auch im Edeka Erle bemerkbar. Es mangle derzeit nicht an Waren, sondern die Regale können nicht schnell genug gefüllt werden.

Zweimal wöchentlich, jeweils Montag und Mittwoch bekommt der EDEKA Ware geliefert. Bedingt durch den großen täglichen Ansturm von Kunden bleibe, so erklärt Mitarbeiterin Ines Brömmel die Sachlage, nicht mehr genügend Spielraum dafür für die Mitarbeiter, um die neuangelieferte Ware zeitnah in die Regale zu räumen. „Durch die aktuelle Situation ist der Zulauf so groß, dass das Personal das anders nicht mehr stemmen kann“.

Deshalb schließt der EDEKA Erle jeweils Montag und Mittwoch schon um 18 Uhr.

Darüber hinaus, so Marktleiter Holger Beyer, habe auch sein Personal teilweise Schwierigkeiten was die Betreuung ihrer Kinder anbelangt und fehlen deshalb im Geschäft. Dies führe besonders dann zu großen Engpässen, wenn die Schlange an den Kassen nicht abreißen will und die gelieferte Ware eigentlich in die Regale eingeräumt werden muss.

Was die normalen Lebensmittel anbelangt so teilt der Marktleiter mit, gebe es aktuell noch keine Lieferschwierigkeiten.

Besonders begehrt seien jedoch, so Ines Brömmel, Toilettenpapier, Mehl und Nudeln. Engpässe gebe es, wie vielerorts auch bei Desinfektionsmittel.  

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