Mit dem Ende der Subventionierung droht einer alten Tradition das Aus – Kleinbrennereien erhalten Übergangsfristen
Seit dem 28. November 2012 steht es offiziell fest: Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Branntweinmonopols – dem sogenannten Branntweinmonopolabschaffungsgesetz – beschlossen. Damit folgt sie einer Vorgabe der Europäischen Union. Für viele kleine Brennereien bedeutet das Auslaufen der Subventionen einen tiefen Einschnitt – auch für Johannes Böckenhoff aus Erle.
Ein Brenner kämpfte lange für den Erhalt
Johannes Böckenhoff ist einer der letzten fünf Kornbrenner in Deutschland, die noch selbst Feinbrand herstellen. Die traditionsreiche Brennerei in Erle wird bereits in fünfter Generation geführt. Böckenhoff, langjähriger Präsident der Deutschen Alkoholhersteller, habe sich über viele Jahre hinweg für den Erhalt des Monopols starkgemacht. Zwar habe er das endgültige Aus hinauszögern können – verhindern ließ es sich jedoch nicht.

EU-Vorgaben und letzte Fristen
Hintergrund des Beschlusses ist das geltende EU-Recht, nach dem Mitgliedstaaten grundsätzlich keine staatlichen Beihilfen gewähren dürfen, die – wie im Falle des Branntweinmonopols – an die Produktion einer bestimmten Ware gebunden sind. Nach einer ersten Ausnahmeregelung von 2004 bis 2010 habe die EU mit der Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 eine letztmalige Verlängerung dieser Regelung formell beschlossen.
Das Branntweinmonopolabschaffungsgesetz enthält daher abgestufte Auslaufregelungen: Für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien endet die Subvention Ende 2013, für Abfindungsbrennereien und sogenannte Stoffbesitzer ist das Ende zum 31. Dezember 2017 vorgesehen. Gleichzeitig wurde das bisherige Branntweinmonopolgesetz zum selben Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Tradition im ländlichen Raum soll erhalten bleiben
Das Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen, das seit über 100 Jahren in Deutschland besteht, wäre ohne eine Anschlussregelung mit Ablauf des 31. Dezember 2017 beendet worden. Die Bundesregierung habe deshalb beschlossen, dieses Verfahren im neuen Alkoholsteuergesetz fortzuführen – auf Basis der bisherigen Kriterien und verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen. Damit werde der ökologischen und kulturellen Bedeutung der Klein- und Obstbrennereien im ländlichen Raum Rechnung getragen. Diese spielen eine Rolle beim Erhalt von Kulturlandschaften und ökologisch wertvollen Streuobstwiesen.
Subventionen für rund 550 Betriebe
Mit dem Gesetz bleibt die Alkoholproduktion bis Ende 2013 unter den Vorgaben des Branntweinmonopolgesetzes von 1922 in rund 550 kleinen und mittleren, landwirtschaftlich verbundenen Brennereien durch den Bund subventioniert. Diese Betriebe produzieren ihren Rohalkohol zu Preisen, die über dem EU-Marktpreis liegen. Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) nimmt den Rohalkohol zu einem kostendeckenden Übernahmegeld ab und veräußert ihn nach entsprechender Reinigung auf dem Markt – etwa für Arzneimittel, Kosmetik, Lebensmittel oder die Getränkeindustrie.
Zollrechtlich regulierte Herstellung
Landwirtschaftliche Brennereien gelten zolltechnisch als sogenannte Verschlussbrennereien. Ihre Anlagen stehen unter Zollverschluss, was bedeutet, dass die Produktion nur unter zollamtlicher Aufsicht erfolgen darf. Der erzeugte Alkohol unterliegt dem regulären Branntweinsteuersatz von 13,03 Euro pro Liter.
Von der staatlich garantierten Abnahme des Rohalkohols zu festgelegten Preisen profitieren bis Ende 2017 auch rund 20.000 aktive Klein- und Obstbrennereien sowie etwa 100.000 sogenannte Stoffbesitzer – also Personen, die selbst destillierbare Stoffe besitzen, aber keine eigene Brennerei betreiben.
Diese Klein- und Obstbrennereien gelten zolltechnisch als Abfindungsbrennereien. Ihre Anlagen arbeiten ohne Zollverschluss. Sie dürfen bis zu 300 Liter Alkohol jährlich ohne unmittelbare Mitwirkung des Zolls produzieren – entweder zur Selbstvermarktung, versteuert mit einem reduzierten Satz von 10,22 Euro pro Liter, oder zur Abgabe an die BfB gegen ein Übernahmegeld.
Subventionen laufen aus
Der gesamte Betrieb des Branntweinmonopols wird derzeit noch mit rund 80 Millionen Euro jährlich vom Bund unterstützt. Diese Summe umfasst unter anderem den Ankauf, die Anlieferung und Reinigung des Alkohols sowie den Vertrieb durch die BfB. Zusätzlich beinhaltet sie die sogenannten Ausgleichsbeträge für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien nach deren endgültigem Ausstieg aus dem System.
Diese Ausgleichsbeträge orientieren sich am bisherigen Produktionsvolumen. Je Hektoliter Alkohol werden in fünf Jahresraten je 51,50 Euro zwischen dem 1. Oktober 2013 und dem 31. Dezember 2017 ausgezahlt.
Ab 2018 keine Bundesförderung mehr
Mit dem Jahreswechsel zum 1. Januar 2018 entfällt die staatliche Förderung vollständig. Für viele kleinere Betriebe bedeutet dies ein tiefgreifender Wandel – für manche womöglich das wirtschaftliche Ende. Damit geht nicht nur ein Wirtschaftssystem, sondern auch ein Stück Handwerkstradition zu Ende.
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