325.006 Menschen in den Wahlkreisen Borken I, Borken II und Coesfeld I – Borken III wahlberechtigt
Kreis Borken (pd). Die „Wahlbenachrichtigungen“ zur Landtagswahl am 15. Mai 2022 sind derzeit in ganz NRW auf dem Weg zu den Wahlberechtigten.
Dies gilt auch für die vom Kreis Borken betreuten Wahlkreise 76 (Borken I mit den Städten Bocholt, Borken, Isselburg und Rhede), 77 (Borken II mit Ahaus, Gronau, Heek, Legden, Schöppingen, Stadtlohn und Vreden) und 78 (Coesfeld I – Borken III mit Gescher, Heiden, Raesfeld, Reken, Südlohn und Velen aus dem Kreis Borken sowie Billerbeck, Coesfeld und Rosendahl aus dem Kreis Coesfeld).
In diesen drei Wahlkreisen sind (Stand 21.04.2022) insgesamt 325.006 Personen wahlberechtigt.
Bei der letzten Landtagswahl 2017 waren es 333.021 Personen bei einem veränderten Zuschnitt des Wahlkreises Coesfeld I – Borken III (zu diesem gehörte seinerzeit zusätzlich die Gemeinde Havixbeck).
Auf den Wahlkreis Borken I entfallen davon 110.059 Wahlberechtigte (2017: 109.939), auf den Wahlkreis Borken II 110.588 Wahlberechtigte (2017: 110.254) und auf den Wahlkreis Coesfeld I – Borken III 104.359 Wahlberechtigte (2017: 112.828 – damals noch einschließlich Gemeinde Havixbeck).
Die meisten „Wahlbenachrichtigungen“ werden bereits zugegangen sein. Spätestens zum 24. April 2022 sollte die „Wahlbenachrichtigung“ allen Wahlberechtigten vorliegen. Wenn nicht, sollten sich die Betroffenen mit dem Wahlamt ihres Wohnorts in Verbindung setzen, damit eine Nachprüfung erfolgen kann. Darauf weist Kreisdirektor Dr. Ansgar Hörster als Kreiswahlleiter für die drei Wahlkreise hin.
Trend Briefwahl
Mit dem Versand der Wahlbenachrichtigungen hat auch die Möglichkeit begonnen, Briefwahlunterlagen zu beantragen. Der Trend zur Briefwahl hat, auch unter dem Eindruck der Corona-Pandemie, zuletzt stark zugenommen.
Zum Vergleich: Bei der vergangenen Landtagswahl im Jahr 2017 hatten im Kreis Borken über 20 Prozent der Wählerinnen und Wähler von der Briefwahl Gebrauch gemacht. Bei der letzten Bundestagswahl 2021 betrug der Anteil 42,5 Prozent.
Briefwahl kann auf verschiedene Weise beantragt werden:
Ganz einfach funktioniert die Beantragung über ein Online-Formular, das die Kommunen in ihrem Internetangebot bereithalten. Hier ist es bereits mit wenigen „Klicks“ möglich, die Briefwahlunterlagen zu beantragen. Es müssen lediglich einige persönliche Daten zur Antrag stellenden Person, die auf der Wahlbenachrichtung aufgedruckte Wahlbezirksnummer sowie die Nummer im Wählerverzeichnis eingegeben werden.
Bei schriftlichen Anträgen kann beispielsweise die Rückseite der Wahlbenachrichtigung ausgefüllt und der Antrag an der hierfür vorgesehenen Stelle unterzeichnet werden. Die Briefwahlanträge können dann direkt im Wahlamt am Wohnort abgegeben oder aber in einem frankierten Umschlag dorthin geschickt werden. Eine schriftliche Beantragung ist auch per Fax oder E-Mail möglich. Eine telefonische Beantragung ist hingegen nicht zugelassen.
Schließlich kann der Antrag auf Briefwahl auch persönlich im Rathaus bzw. Briefwahlbüro gestellt werden. Auf Wunsch werden die Unterlagen im Wahlamt der den Antrag stellenden Person unmittelbar ausgehändigt. Es kann direkt an Ort und Stelle gewählt werden.
Wer den Antrag für jemand anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch) möglich.
Briefwahlanträge können bis spätestens Freitag vor dem Wahltag (13.05.2022), 18 Uhr, gestellt werden.
Es wird allerdings empfohlen, Briefwahl möglichst frühzeitig zu beantragen, damit für die Bearbeitungszeit und die Postlaufzeiten genügend Zeit zur Verfügung steht. Zu beachten ist auch, dass die Online-Möglichkeit zur Beantragung der Briefwahlunterlagen in der Regel kurz vor der Wahl nicht mehr besteht, da bei zu kurzfristiger Antragstellung die rechtzeitige Übersendung der Wahlunterlagen nicht gewährleistet werden kann.
Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr vorliegen, da dann die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.