1. Mai – Beschränkungen der Coronaschutzverordnung

Zusammenkünfte von mehr als 2 Personen, sowie das Picknicken und das Grillen im öffenltichen Raum werden nicht toleriert.

Der 1. Mai wird insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen gern für ausgiebige Touren und Feiern genutzt.

Kreis Borken (pd). Während der überwiegende Teil der Teilnehmenden in guter Stimmung und friedfertig den 1. Mai begrüßte, kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Eskalationen, insbesondere bei sehr großen Ansammlungen.

Dieses Jahr steht der 1. Mai unter den besonderen Beschränkungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus (Coronaschutzverordnung), u.a.

– Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind u.a. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.

– Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt.

– Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein