– Das in den Kreis Borken hineinragende Beobachtungsgebiet muss nun erweitert werden / Neben Stallpflicht gelten dort besondere Vorschriften
Kreis Borken (pd). Nach dem Geflügelpest-Befund im Kreis Kleve Ende Dezember hat es jetzt auch im Kreis Wesel einen bestätigten Ausbruch der Geflügelpest gegeben: In einem Putenbetrieb in Hamminkeln ist der hochansteckende Erreger H5N8 nachgewiesen worden. Das bereits in den Kreis Borken hineinragende Beobachtungsgebiet zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Virus muss daher erweitert werden. Das teilt der Leiter des Fachbereichs Tiere und Lebensmittel der Borkener Kreisverwaltung, Dr. Albert Groeneveld, mit.
Das vergrößerte Beobachtungsgebiet umfasst weiterhin das Stadtgebiet von Isselburg und Teile von Bocholt – nunmehr dort aber einen erweiterten Flächenbereich, in dem sich u. a. eine große Geflügelhaltung befindet. In dem Beobachtungsgebiet im Kreis Borken liegen jetzt 118 Geflügelhaltungen mit ca. 17.000 Stück Geflügel.

Innerhalb des Beobachtungsgebietes gelten die bekannten Einschränkungen für Geflügelhalterinnen und -halter. Neu ist das Verbot der Ausstellung von Vögeln aller Arten einschließlichTauben. Neben der weiterhin bestehenden Stallpflicht gilt insbesondere ein Ein- und Ausstallverbot für Geflügel. Jeder Geflügelhalter in dem Bereich muss unter anderem die Zahl der gehaltenen und verendeten Tiere melden (Tel. 02861/82-1021, Fax 02861/82-1025, E-Mail [email protected]. Die Regelungen gelten zunächst bis auf weiteres. Eine genaue Karte des Beobachtungsgebiets und die Allgemeinverfügung mit den genauen Vorgaben sowie weitere Informationen finden sich im Internet unter www.kreis-borken.de/gefluegelpest
Seit Mitte Dezember gilt die Aufstallungspflicht flächendeckend im Kreis Borken. Durch die Aufstallung soll eine Ansteckung bzw. Ausbreitung der Geflügelpest in Nutzgeflügelbestände verhindert werden. In Geflügelhaltungen sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) ausschließlich in geschlossenen Ställen oder in besonders geschützten Vorrichtungen unterzubringen. Solche volierenartigen Vorrichtungen müssen aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung bestehen und mit einer das Eindringen von Wildvögeln verhindernden Seitenbegrenzung versehen sein. Gleichzeitig gelten bundesweit auch für kleine Geflügelhaltungen besondere Schutzmaßregeln.



























