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Strafrechtliche Vorwürfe gegen einen Polizisten im Kreis Borken

Veröffentlicht am

Symbolfoto: Pixabay

Strafrechtliche Vorwürfe gegen einen Polizisten unter anderem wegen der Verbreitung verfassungswidriger Symbole und Besitz von Kinderpornographie- Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ausgesprochen.

Im Rahmen eines bei der Staatsanwaltschaft Essen geführten Strafverfahrens sind am Mittwoch Durchsuchungsbeschlüsse gegen Polizeibeamte in mehreren Behörden vollstreckt worden.

Wie nun der Kreispolizeibehörde Borken mitteilt sei davon auch ein Angehöriger der Kreispolizeibehörde Borken betroffen. Er stehe im Verdacht, u.a. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in einem Chat verbreitet zu haben.

Zudem bestehe der Anfangsverdacht, dass der Beamte im Besitz eines Videos ist oder
war, das in den Bereich der Kinderpornografie fällt. Darüber hinaus wurden diskriminierende und menschenverachtende Inhalte in Chats verbreitet, in denen der Beamte Mitglied war.

Im Strafrecht gilt auch hier die Unschuldsvermutung

„Die Ermittlungen führt die Staatsanwaltschaft und die Ergebnisse gilt es abzuwarten. Im Strafrecht gilt auch hier die Unschuldsvermutung. Die Vorwürfe sind aber so gravierend, dass ich dem Beamten nach intensiver Prüfung vorsorglich das Führen der Dienstgeschäfte verboten habe,“ so der stellvertretende Leiter der Kreispolizeibehörde Borken, Dr. Ansgar Hörster. Er hofft, dass sich die Vorwürfe zügig und lückenlos durch die Staatsanwaltschaft
aufklären lassen.

Nach bisherigen Erkenntnissen beziehen sich die Vorwürfe auf einen tatrelevanten Zeitraum, in dem sich der betroffene Beamte im Rahmen seines dualen Bachelorstudiums in der polizeilichen Ausbildung befand. Der Beamte befindet sich noch in der Probezeit.

Menschenverachtendes Gedankengut hat nichts bei der Polizei zu suchen

Dr. Ansgar Hörster betont: „Unsere Polizei ist Garant der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung, auf die die Polizistinnen und Polizisten einen Amtseid geleistet haben. Von ihnen wird jederzeit ein Verhalten erwartet, dass dieser besonderen Stellung und Erwartungshaltung gerecht wird, privat wie beruflich. Das gilt für alle Polizistinnen und Polizisten, auch für die, die sich noch in der Ausbildung befinden. Dafür werden die Beamtinnen und Beamten auch bei der Einstellung besonders sensibilisiert. Rechtsextremistisches, diskriminierendes oder menschenverachtendes Gedankengut hat nichts bei der Polizei zu suchen“.

Zum Thema: Gerichtsurteil Verwaltungsgericht Düsseldorf

Am 25. Juli erging ein Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf, das die Ablehnung der Übernahme eines Kommissaranwärters in den Polizeivollzugsdienst durch das Polizeipräsidium Düsseldorf bestätigte.

Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf mitteilte, hatte der Anwärter während seines Vorbereitungsdienstes ausländerfeindliche und das NS-Unrechtsregime verharmlose Nachrichten in einer Chatgruppe verbreitet. Das Gericht entschied, dass diese Handlungen seine charakterliche Eignung für den Polizeidienst in Frage stellen.

Der besagte Polizeibeamte wurde 2019 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen und war als Kommissaranwärter beim Polizeipräsidium Düsseldorf tätig. Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen eine andere Person wurde eine Chatgruppe entdeckt, an der auch der Kläger beteiligt war.

Bild mit Bezug zu Adolf Hitler

In dieser WhatsApp-Gruppe hatte er im Februar 2020 zwei Bilder weitergeleitet, die Ausländer herabwürdigten und Anspielungen auf Adolf Hitler enthielten. Darüber hinaus übermittelte er außerhalb der Chatgruppe ein weiteres Bild mit Bezug zu Adolf Hitler an einen Dritten.

Übernahme in den Beamtendienst abgelehnt

Das Polizeipräsidium Düsseldorf lehnte daraufhin die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ab, nachdem sein Beamtenverhältnis auf Widerruf endete. Daraufhin reichte der Kläger im August 2022 eine Klage ein, die jedoch vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Begründung, dass von Polizeibeamten erwartet wird, dass ihr Verhalten innerhalb als auch außerhalb des Dienstes sowohl der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert.

Das Verhalten des Klägers, das zur Verharmlosung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen und fremdenfeindliche Äußerungen erworben hat, wurde als tiefgreifende Charakterschwäche betrachtet, die nicht mit den Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst vereinbar ist. Das Polizeipräsidium Düsseldorf hat daher zu Recht die charakteristische Eignung des Klägers für den Polizeidienst in Frage gestellt und die Übernahme abgelehnt.

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