Neues „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“

Steuerliche Vorteile für Menschen mit Behinderungen ab dem Steuerjahr 2021

Dieser beträgt 348 Euro. Ab einem GdB von 30 bis zu 100 sowie bei blinden Menschen und Personen, die hilflos sind, verdoppeln sich die bisherigen Pauschbeträge. Darauf weist der Fachbereich Soziales der Kreisverwaltung Borken nun als zuständige Stelle für Schwerbehindertenangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch IX hin.

Demnach können alle behinderten Menschen ab einem GdB von 20 – ohne weiteren Nachweis – bei ihrer Steuerveranlagung ab dem Steuerjahr 2021 einen Pauschbetrag geltend machen. Auf Antrag stellt der Kreis bei einem GdB von 20 bis 40 eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.

Wichtig: Die bisher ausgestellten Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Ab einem GdB von 50 genügt nach wie vor die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.

Bislang galt: Behinderte Menschen konnten erst ab einem Grad von 30 einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Zusätzlich mussten bei einem GdB von 30 oder 40 für die Inanspruchnahme des Pauschbetrages die gesundheitlichen Voraussetzungen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bzw. eine Berufskrankheit nachgewiesen sein. In diesen Fällen wurde eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt. Diese bisher erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen entfallen.

Die Kreisverwaltung Borken ist zuständig für Menschen mit Behinderungen, die im Kreis Borken wohnen. Dort können behinderte Menschen die Dokumente (Bescheinigungen bzw. Ausweise) nach entsprechender Feststellung erhalten, mit denen sie dann nachweisen können, dass sie Anspruch auf die Pauschbeträge haben.

Weitergehende Informationen zu den Behindertenpauschbeträgen gibt es auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/

 

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