Corona-Pandemie: Neue Einreiseverordnung des Landes NRW in Kraft – Regeln für Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten – Grenzpendler ausgenommen
Kreis Borken. Die neue Einreiseverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen enthält die Vorschriften zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus ausländischen Risikogebieten im Rahmen der Corona-Pandemie.
Betroffene Reisende sind weiterhin verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt bei Einreise zu informieren und sich umgehend nach Einreise in eine zehntägige Quarantäne zu begeben.
Diese kann allerdings nicht mehr durch einen negativen COVID-19-Test vor der Einreise vermieden bzw. durch einen solchen Test sofort nach Einreise beendet werden.
Mit der neuen Einreiseverordnung kann nun vielmehr frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise ein COVID-19-Test durchgeführt werden, durch den die Quarantäne im Fall eines negativen Ergebnisses beendet ist. Die Testung ist für die Betroffenen kostenlos und wird über den Gesundheitsfonds abgerechnet.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten u. a. für
- · Durchreisende (auf direktem Weg ohne Übernachtung; zulässig ist zum Beispiel bei Reise mit dem Auto ein kurzer Aufenthalt an einer Autobahnraststätte), ·
- jede Reisetätigkeit im Grenzverkehr mit den Niederlanden, Belgien und Luxemburg für bis zu 24 Stunden, ·
- Aufenthalte bis zu 72 Stunden aus dringenden familiären Gründen (Besuch von Verwandten ersten Grades und Lebensgefährten, Umgangs- und Sorgerecht), ·
- Aufenthalte bis zu 72 Stunden bei Personen, die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems unabdingbar sind, ·
- bis zu 72 Stunden bei Beschäftigten im Güter-, Waren- und Personenverkehr (bei über 72 Stunden setzt die Ausnahme gegebenenfalls einen Test voraus), ·
- Personen, die nachweislich aus zwingend beruflichen, studienbedingten oder ausbildungsbedingten Gründen regelmäßig pendeln.in weiteren Ausnahmefällen.
Die Verordnung sieht weitere Ausnahmen von der Quarantäne z. B. für Unternehmen vor, deren Mitarbeiter laut Bescheinigung des Arbeitgebers oder Auftraggebers sich zwingend notwendig in einem ausländischen Risikogebiet aufhalten müssen.
Dies ist verbunden mit einer verpflichtenden Testung der betroffenen Mitarbeiter, die entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein muss oder direkt bei der Einreise erfolgt. Das Testergebnis ist für mindestens 10 Tage nach Einreise aufzubewahren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.
Das Land NRW sieht in der Neuregelung der Einreiseverordnung zwei Vorteile:
Zum einen bringt die fünftägige Frist mehr Sicherheit bei der Feststellung einer möglichen Infektion. Zum anderen wird darauf gesetzt, dass diejenigen, die trotz der hohen Infektionszahlen vermeidbare Reisen ins Ausland planen, durch die unvermeidbare mindestens fünftägige Quarantäne von diesen Plänen Abstand nehmen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch folgender Hinweis: Die nordrhein-westfälischen Testzentren an den Flughäfen haben jetzt ihre Arbeit eingestellt. Das bedeutet: Betroffene können sich über ihre Hausärzte testen lassen.
Mit der neuen Verordnung ist ein digitales Meldesystem zur Beschleunigung des Meldeverfahrens verbindlich eingeführt worden. Reisende haben sich dazu vor der Einreise unter https://www.einreiseanmeldung.de anzumelden. Diese Daten werden dann dem zuständigen Gesundheitsamt zur Verfügung stehen.