Kreis Borken (pd). Auf das vom Land NRW neu eingeführte Umbruchverbot für Dauergrünland weist aktuell der Kreis Borken hin. Per Verordnung wird damit EU-Recht umgesetzt, welches die Erhaltung des Grünlandanteils an der landwirtschaftlichen Fläche vorschreibt. Insgesamt darf laut EU der landwirtschaftliche Flächenanteil an Grünland nicht weniger als fünf Prozent betragen. Da aus Sicht des Landes die Gefahr besteht, dass dieser Wert unterschritten wird, hat es nun das Umbruchverbot angeordnet.
Dauergrünland darf demnach nicht mehr in eine andere landwirtschaftliche Nutzung überführt werden. Dies betrifft alle Landwirte, die EU-Direktzahlungen erhalten sowie Zuwendungsempfänger, die an flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen. Als Dauergrünland gelten alle Flächen, die durch Ein- oder Selbstaussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind. Ein Pflegeumbruch von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung mit unverzüglicher Neuansaat von Grünland fällt nicht unter das Umbruchverbot.
Die zur Umsetzung von EU-Bestimmungen erlassene „Dauergrünlanderhaltungsverordnung“ sieht allerdings die Möglichkeit vor, auf Antrag beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten eine Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland zu erhalten. Dafür muss innerhalb desselben Naturraums eine mindestens gleichgroße Dauergrünlandfläche wieder angelegt werden.
Die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist im Internet zu finden unter finden unter www.umwelt.nrw.de.



























