Klage abgewiesen – Wohnung zu groß

Bundessozialgericht bestätigt Entscheidung der Stadt Gescher und des Kreises Borken Familie, die SGB II-Leistungen bezieht, hatte geklagt / 167-Quadratmeter-Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung ist zu groß

 Kreis Borken (pd). Das Bundessozialgericht in Kassel hat jetzt die Klage einer Familie aus Gescher abgewiesen und damit die Rechtsauffassung des Jobcenters der Stadt Gescher und des Kreises Borken bestätigt. Geklagt hatte eine Familie aus Gescher, die Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht. Streitpunkt war die rechtliche Bewertung der Einliegerwohnung im Einfamilienhaus. Denn: Grundsätzlich müssen Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende auch ihr Grundvermögen für ihren Lebensunterhalt einsetzen.

In der mündlichen Verhandlung beim Bundessozialgericht hob der Jurist des Kreises, Stefan Malcher, die Besonderheit dieses Falles hervor. Denn die Familie besitzt ein Einfamilienhaus einschließlich Einliegerwohnung, dessen Wohnfläche insgesamt 167 Quadratmeter beträgt und damit deutlich über der Angemessenheitsgrenze von 130 Quadratmetern für eine vierköpfige Familie liegt. Die Kläger wehrten sich dagegen, dass die 50 Quadratmeter große Einliegerwohnung bei ihrer Wohnfläche mitgerechnet wird. Denn dann gilt das Haus nicht mehr als angemessen. Die Stadt hatte die Grundsicherung deshalb lediglich als Darlehen gewährt und auch eine Grundschuld auf das Hausgrundstück eintragen lassen. Auf dem Klageweg versuchte die Familie zu erreichen, dass das Darlehen in einen Zuschuss umgewandelt wird.

Nachdem bereits das Sozialgericht Münster und das Landessozialgericht entschieden hatten, dass das von der Familie bewohnte Haus wegen seiner Größe kein geschütztes Vermögen darstellt, entschied nun das Bundessozialgericht in letzter Instanz. Es wies die Revision der Kläger als nicht begründet zurück. Das von ihnen bewohnte Hausgrundstück stelle ein Vermögen dar, das der Hilfebedürftigkeit entgegenstehe.

Das Bundessozialgericht folgte der Auffassung von Stadt und Kreis, dass die gesamte Wohnfläche bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit einbezogen werden müsse. Zudem hält es einen Verkauf der Einliegerwohnung als Eigentumswohnung oder alternativ des gesamten Hauses zu einem angemessenen Preis für zumutbar.

„Hilfebedürftig ist nach dem SGB II nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann“, erklärt der Leiter des Fachbereichs Soziales beim Kreis Borken, Reinhard Groschke. „Dabei muss neben dem Einkommen auch das Vermögen berücksichtigt werden.“ Der Kreis wertet das Urteil als Bestätigung seiner bisherigen Praxis.

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