UPDATE Corona Deutschland/NRW und Kreis Borken 1.11.2020
Aktuell sind laut RKI im Kreis Borken 2.482 (+118) Personen mit dem Coronavirus infiziert. Davon sind 837 aktuell infizierte Personen, 1.591 Gesundete und 48 Todesfälle – „7-Tage-Inzidenz“: 130,3 pro 100.000 Einwohner. Landrat Kai Zwicker appelliert erneut an die Solidarität der Bürger und erinnert an die neue Coronaschutzverordnung, die morgen in Kraft tritt (siehe unten).
NRW gesamt 136.116 (+ 3.637 zum Vortag).
Insgesamt wurden in Deutschland 532.930 laborbestätigte COVID-19-Fälle an das RKI übermittelt, darunter 10.481 Todesfälle in Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen (Stand 1.11. 2020 (19 Uhr).
Damit hat sich die Zahl in den vergangenen Wochen in Deutschland von 769 Covid-19 Patienten am 18.10.2020 auf 2.061 Patienten am 01.11.2020 fast verdreifacht.
Wie das Robert Koch Institut mitteilt, nimmt der Anteil der COVID-19-Fälle in der älteren Bevölkerung zu. Die 7-Tage-Inzidenz bei Personen ≥ 60 Jahre ist weiter auf aktuell 75,1 Fälle/100.000 EW angestiegen.
Deshalb sollten Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – möglichst gemieden werden, rät das RKI.
Altersstruktur im Kreis Borken von Covid-Infizierten
0 bis 4 Jahre/28 Personen
5 bis 14 Jahre/121
15 bis 34 Jahre/817 Personen
35 bis 59 Jahre/1.051 Personen
60 bis 79 Jahre/233 Personen
80+ Jahre 132 Personen
Ausbrüche, die mit unterschiedlichen Situationen in Zusammenhang stehen seien u.a. größere Feiern im Familien- und Freundeskreis und in Betrieben.
Es werden auch wieder vermehrt COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen gemeldet.
Zusätzlich komme es in zahlreichen Landkreisen zu einer zunehmend diffusen Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen in die Bevölkerung, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind.
Steigende Zahl von Todesfällen
Aktuell nehmen jedoch die Erkrankungen unter älteren Menschen wieder zu. Da diese häufiger einen schweren Verlauf durch COVID-19 aufweisen, steigt ebenso die Anzahl an schweren Fällen und Todesfällen. Diese können vermieden werden, wenn wir mit Hilfe der Infektionsschutzmaßnahmen die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus verlangsamen.
Daher sei es weiterhin notwendig, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert, z.B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent – auch im Freien – einhält, Innenräume lüftet und, wo geboten, eine Mund-Nasen-Bedeckung korrekt trägt, rät das RKI. Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – sollten möglichst gemieden werden.
Datenerhebung Intensivbetten in Deutschland
Mit Stand 01.11.2020 (12:15 Uhr) beteiligen sich 1.282 Klinikstandorte an der Datenerhebung (Quelle RKI):
Insgesamt wurden 28.920 Intensivbetten registriert, wovon 20.950 (72%) belegt sind; 7.970 (28%) Betten sind aktuell frei. Im Rahmen des DIVI-Intensivregisters wird außerdem die Anzahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle erfasst.
Mindestabstand im öffentlichen Raum
Für alle Bürger gilt, dass im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Hierzu sind in der Verordnung Ausnahmen geregelt. So kann der Mindestabstand unter anderem unterschritten werden:
- beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens zehn Personen,
- wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist,
- wenn Kinder auf Spielplätzen spielen.
Ausnahmen gibt es zudem u. a. für Kitas, Schulen, den Öffentlichen Personennahverkehr, für die Sicherheitsbehörden, bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung und für nahe Angehörige bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen.
Veranstaltungen und Versammlungen
Veranstaltungen und Versammlungen sind bis zum 30. November untersagt, wenn dies nicht in der Verordnung besonders geregelt ist.
Freizeit- und Vergnügungsstätten
Unter anderem ist der Betrieb von Schwimmbädern und Saunen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, Zoos und Tierparks bis zum 30. November untersagt.
Gastronomie
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist bis zum 30. November (außer für Lieferdienste und Außer-Haus-Verkauf bei Einhaltung besonderer Vorgaben) nicht gestattet.
Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Schüler bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden. Auch dürfen Räume für die erforderliche Verpflegung für noch zulässige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.
Dienstleistungen und Handwerk
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) sind ebenfalls bis zum 30. November verboten.
Ausnahmen gelten für Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustiker, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter), Fußpflege- und Friseurleistungen, medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen sowie die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.
Tourismus
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, die nach dem 29. Oktober angetreten worden sind, sind bis zum 30. November untersagt. Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.