Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes jetzt in Kraft getreten: Kinder können nunmehr bis zum 18. Geburtstag einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.
Beim Kreisjugendamt Borken sind bereits 450 Anträge eingegangen
Kreis Borken. Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen der Eltern. Sobald die Eltern nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft leben, kommt es allerdings nicht selten dazu, dass der sogenannte „Barunterhalt“ nicht geleistet wird.
In solchen Fällen können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt werden. Für die 13 Städte und Gemeinden im Kreisgebiet ohne eigenes Jugendamt ist für diese Aufgabe das Kreisjugendamt Borken zuständig.
Dauer nicht mehr beschränkt
Dessen Leiter Christian van der Linde weist darauf hin, dass das Gesetz zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes jetzt – in wesentlichen Teilen jedoch rückwirkend zum 1. Juli 2017 – in Kraft getreten ist. Das bedeutet, dass Kinder nunmehr bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Auch wird die Dauer der Bewilligung nicht mehr auf sechs Jahre beschränkt.
Regelbetrag-Verordnung
Unterhaltsleistungen nach dem UVG bekommt ein Kind damit, wenn es in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung erhält und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
450 Anträge
Allein beim Kreisjugendamt Borken sind schon rund 450 Anträge eingegangen. Diese konnten bislang aber nur teilweise bearbeitet werden, da zunächst das Inkraftreten des Gesetzes abgewartet werden musste. Für die Bearbeitung wurde eigens das Personal im Kreisjugendamt aufgestockt. Dennoch kann es wegen der Vielzahl der inzwischen aufgelaufenen Anträge noch mehrere Wochen bis zur endgültigen Bewilligung dauern. „Bei einer schnelleren Bekanntmachung des Gesetzes hätten wir das deutlich entzerren können“, bedauert Jugendamtsleiter Christian van der Linde die Verzögerung auf Bundesebene und weist darauf hin, dass der Kreis das notwendige Personal rechtzeitig eingestellt habe.
Nun habe sich ein Antragsstapel gebildet, der ausgerechnet in der Hauptferienzeit abgearbeitet werden muss.
Eine Besonderheit gilt für die Antragsfrist: Grundsätzlich können UVG-Leistungen rückwirkend nur für den Monat vor Antragstellung gewährt werden. Wegen der späten Bekanntmachung des Gesetzes können ausnahmsweise Anträge für den Zeitraum ab dem 01.07.2017 aber noch bis zum 30.09.2017 gestellt werden.
Die benötigten Formulare finden sich im Internet unter www.kreis-borken.de
Zum Hintergrund:
Mit der Änderung des UVG-Gesetzes kann diese Leistung erstmalig auch für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Volljährigkeit beantragt werden. Auch wurde die bisherige Begrenzung auf 72 Monate Leistungsbezug aufgehoben.
Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder durch die Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Möglich sind UVG-Leistungen aber auch dann, wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt.