Wenn die Nachbarn mal wieder lauter sind und die Geduld überstrapaziert wird
Die warmen Tage stehen an und mit dem Frühlingsstart wird auch in Raesfeld gerne gefeiert. Von der Grillfeier bis zur WM-Party: Wie viel Lärm dürfen eigentlich unsere Nachbarn und Mieter machen?
(djd). Der Sommer bringt stets viele Vergnügungen mit sich. Eine ganz besondere ist in diesem Jahr aber die Fußballweltmeisterschaft in Russland.
Millionen Fans fiebern vor dem Bildschirm mit, wenn die Mannschaften auf dem Platz um den begehrten WM-Titel kicken. Am meisten Spaß macht das natürlich in Gesellschaft. Und genau das sorgt nicht selten für Streit: Wenn etwa die Mieter in der Wohnung nebenan ein eigenes „Public Viewing“ veranstalten, das dann zur lautstarken Party ausartet.
Kein Recht auf absolute Ruhe
Doch auch ohne WM kommt es wegen Lärmbelästigung immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn – sei es durch gesellige Grillabende an den Wochenenden, sonstige Festivitäten, durch häufiges Musizieren oder herumtobende Kinder. Was aber ist eigentlich erlaubt, was verboten und was muss man hinnehmen?
Dazu erklärt Rechtsanwalt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz: „Zunächst einmal gibt es in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus kein Recht auf absolute Ruhe.“ Dass man von den Nachbarn die Geräusche des normalen Lebens mitbekommt, ist somit hinzunehmen.
Recht der Nachtruhe
Ebenso gehört es für den Mieter zum Gebrauchsrecht einer Wohnung, Gäste einladen und feiern zu dürfen – was auch Musik, lautere Stimmen und Schritte mit sich bringen kann. „Allerdings ist es ein Irrglaube, dass man berechtigt ist, einmal im Monat auch bis Mitternacht oder noch länger lautstark zu feiern“, so der Experte.
Nach 22 Uhr herrsche das Recht der Nachtruhe und Geräusche müssen auf normale Zimmerlautstärke gedrosselt werden. Das gleiche gilt bei gemeinschaftlichem Fußballgucken – gerade während der WM ist es aber im Sinne der guten Nachbarschaft sicher empfehlenswert, Toleranz zu zeigen beziehungsweise bei Nachbarn an ebendiese zu appellieren. Rücksicht ist auch geboten was das Grillen angeht: „Ein generelles Recht darauf, draußen zu grillen, besteht nicht“, sagt Jörn-Peter Jürgens. Oftmals sei es sogar per Hausordnung oder Mietvertrag untersagt. Bei wiederholter Missachtung drohe schlimmstenfalls eine Kündigung. Unter www.iv-mieterschutz.de gibt es weitere Informationen.
Kinder dürfen auch mal laut sein
Besondere Regeln gelten in Bezug auf Kinderlärm. Störende Geräusche, die von den Kleinen ausgehen, sind als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und Entwicklung grundsätzlich sozialverträglich und somit zumutbar, wie der Jurist betont. Allerdings gibt es auch hier Grenzen. Ständiges Schreien, Herumtrampeln und Seilspringen weit nach 20 Uhr müssen laut aktuellem Gerichtsurteil nicht hingenommen werden
Wie man sich wehren kann
(djd). Das Zusammenleben im Mehrfamilienhaus erfordert ein wenig Toleranz. Doch was tut man, wenn der Lärm unerträglich wird? „Will man bei Lärmstörungen beispielsweise durch Bauarbeiten, Partys, nächtliches Baden, stundenlanges Musizieren oder mangelhaftem Trittschall Ansprüche an den Vermieter geltend machen, ist in der Regel ein Lärmprotokoll zu erstellen“, rät Rechtsanwalt Jörn-Peter Jürgens. Wie detailliert das aussehen sollte, lässt man sich am besten von einem Experten erklären – zu finden zum Beispiel unter www.iv-mieterschutz.de. Anhand des Berichts kann dann geprüft werden, ob tatsächlich ein die Mietsache beeinträchtigender Mangel vorliegt.