Bekämpfung der Corona-Pandemie – Kreis Borken weist auf wichtige Neuerungen hin
Der Kreis setzt vorgezogene Freitestungen gemäß Bund-Länder-Vereinbarung jetzt schon um. Anpassung der NRW-Coronaschutzverordnung: Ausnahmen von der Testpflicht für geboosterte Personen / Ausweitung der „2G+ Regel“ auch in der Gastronomie
Kreis Borken (pd). Der Kreis Borken erweitert erneut sein Quarantänemanagement im Vorgriff auf die in Kürze anstehenden bundeseinheitlichen Änderungen zu Quarantäne und Freitest-Möglichkeiten. Das teilt Landrat Dr. Kai Zwicker mit.
Corona-Infizierte und Kontaktpersonen ohne Testung
Bereits seit Anfang dieser Woche gilt, dass Corona-Infizierte und Kontaktpersonen ohne Testung – unabhängig von der jeweils vorliegenden Covid19-Virus-Variante – „automatisch“ nach 10 Tagen aus der Quarantäne entlassen sind.
Wird dann trotzdem noch ein PCR-Test durchgeführt und ist dieser erneut positiv, gilt:
Bei einem CT-Wert ab 30 und ist die getestete Person symptomlos, ist die Quarantäne beendet.
Liegt der CT-Wert unter 30, verlängert sich die Quarantäne bis zum Vorliegen eines negativen (Schnell-) Testergebnisses.
Freitestung aus der Quarantäne
Ab sofort gelten zudem für den Bereich des Kreises Borken folgende bundeseinheitlich vereinbarten Regelungen zur Freitestung aus der Quarantäne:
Mit Schnelltest oder PCR-Test ist für Infizierte und Kontaktpersonen in Quarantäne eine Freitestung nach 7 Tagen möglich. Der Tag der Testung zählt hierbei nicht mit
Beispiel: Test am Montag, Freitesten am darauffolgenden Montag, bei Vorliegen des negativen Testergebnisses endet die Quarantäne am Montag, 24 Uhr.
Für infizierte Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern u. ä. ist dafür allerdings zwingend ein PCR-Test erforderlich, zudem müssen sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.
Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche können sich als Kontaktpersonen bereits nach 5 Tagen mit Schnelltest oder PCR-Test freitesten lassen. Dieses Ergebnis kann über folgenden Link hochgeladen werden: https://www.kreis-borken.de/negatives-testergebnis.
Folgende Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne:
- Geboosterte
- doppelt Geimpfte (wenn die Impfung weniger als 3 Monate zurückliegt)
- geimpfte Genesene
- Genesene (wenn die Erkrankung weniger als 3 Monate zurückliegt)
Das Land NRW hat überdies seine Coronaschutzverordnung angepasst – nachfolgend die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:
2G+ in der Gastronomie
Die Zugangsbeschränkung auf immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test verfügen müssen, galt bislang bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten.
Ab dem 13. Januar 2022 gilt die Regel darüber hinaus auch in der Gastronomie, sofern sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt. Hier müssen auch immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.
Ausnahme von der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen
Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.
Testungen vor Ort
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden, so etwa beim Zutritt eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.
Maskenpflicht
Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.
Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen
Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc.