Darf man in Polizeiuniform privat feiern? Diese Frage beschäftigt viele, auch in Zeiten von Karneval. Nun hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden: Eine Kommissaranwärterin, die bei einer privaten Mottoparty dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme teilgenommen hatte, darf aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden.
Zweifel an der Eignung für den Polizeidienst
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf lehnte heute, Dienstag, 2. September, den Eilantrag der jungen Anwärterin gegen ihre Entlassung ab. Nach Auffassung des Gerichts könne ein Polizeibeamter im Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen oder persönlichen Eignung für den Polizeidienst bestehen.
Das Polizeipräsidium hatte diese Zweifel angenommen, nachdem bekannt wurde, dass die Kommissaranwärterin auf einer privaten Feier einen dienstlichen Pullover und eine Schutzweste mit der Aufschrift „Polizei“ getragen hatte. Außerdem wirkte sie bei einer inszenierten Festnahme eines als Drogendealer verkleideten Gastes mit, die für ein videografisches Gästebuch gefilmt wurde.
Fehlverhalten mit Signalwirkung
Laut Gericht habe dieses Verhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei „deutlich und nachhaltig“ beschädigt. Besonders schwer wiege, dass Videos des Auftritts angefertigt wurden und diese in Zeiten sozialer Medien schnell über den Kreis der Partygäste hinaus Verbreitung finden könnten.
Das Gericht folgte der Einschätzung des Polizeipräsidiums, dass das Verhalten nicht mit den Anforderungen an angehende Polizeibeamte vereinbar sei. Die Entlassung sei daher rechtmäßig.
Beschwerde möglich
Die Kommissaranwärterin kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen. Ob sie diesen Weg gehen wird, ist noch offen.



























