Neuer Leitfaden zum Umgang mit einem Infektionsfall in der Kita

Labor-Überlastung zwingt Grundschulen zum Schnelltest. Nun gibt es auch einen neuen Leitfaden zum Umgang mit einem Infektionsfall in der Kindertagesbetreuung (Stand: 26.01.2022).

Anders als etwa in Baden-Württemberg existiert in NRW keine Testpflicht an Kindergärten, und eine Einführung wird derzeit auch vom Familienministerium abgelehnt.

Um aber die Kindertagesbetreuung während der Omikron-Welle aufrecht zu erhalten, gibt es nun einen Leitfaden zum Umgang mit einem Infektionsfall für Kita-Leitungen, ErzieherInnen und Beschäftigte in den Kindertageseinrichtungen.
Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Angebote der Kindertagesbetreuung bleiben so weit möglich geöffnet
  • Schließungen von Angeboten werden nicht immer zu verhindern sein, Eltern haben in diesem Fall Anspruch auf Kinderkrankengeld oder Betreuungsentschädigung.
  • Bei einem Infektionsfall in einem Kindertagesbetreuungsangebot besteht eine Testpflicht für die Kinder.
  • In den Kommunen, in denen PCR-Pooltests angeboten werden, muss aufgrund mangelnder Laborkapazitäten unter Umständen wieder auf Schnelltest umgestellt werden

Dazu meldete sich auch NRW-Familienminister Joachim Stamp am Freitag zu Wort:

„Die Infektionszahlen in der Kindertagesbetreuung folgen dem Trend allgemein steigender Infektionszahlen. Dankenswerterweise hat sich der überwältigende Teil der Beschäftigten für eine Impfung entschieden und ist oftmals auch schon geboostert.
Dennoch infizieren sich auch immunisierte Kolleginnen und Kollegen und fallen für einen gewissen Zeitraum aus. Auf die Kindertagesbetreuung kommen also erneut herausfordernde Wochen zu: Es wird vermehrt zu Infektionsfällen in der Kindertagesbetreuung kommen und Einschränkungen sowie Schließungen einzelner Einrichtungen und Gruppen sind unvermeidbar. Zum Wohle unserer Kinder will ich generelle, flächendeckende Schließungen oder Einschränkungen in der Betreuung nach Möglichkeit aber auch weiterhin verhindern. Eltern, die ihre Kinder aufgrund einer pandemiebedingten Beschränkung des Betreuungsangebotes zu Hause betreuen, haben jedoch Anspruch auf Kinderkrankengeld oder Betreuungsentschädigung“.

Und schließlich gibt es laut Stamp ja auch dann noch das:

Allerdings verbietet diese Empfehlung nicht, Kinder mit Krankheitssymptomen zu betreuen, wenn die Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson dies so entscheidet.
Im Rahmen einer vertrauensvollen Bildungs- und Erziehungspartnerschaft sollen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gemeinsam mit den Eltern zu verantwortbaren Regelungen kommen.

Was jedoch bedeutet das für betroffene Eltern, oder was bedeutet das für das betroffene Kind und die Kita-Leitung? Was heißt das zusammengefasst überhaupt?

Mein Kind zeigt Symptome

Kranke Kinder gehören nicht in die Kita oder in die Kindertagespflegestelle. Kinder mit Fieber oder Symptomen, die nach Einschätzung der Eltern und der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle auf eine akute, infektiöse und ansteckende Erkrankung hinweisen, sollen zum Schutz der Beschäftigten, der Kindertagespflegepersonen und der anderen Kinder in diesem Fall nicht betreut werden. Kinder dürfen ohne Attest oder Testung dann wieder in die Betreuung, wenn sie wieder gesund (fieberfrei und fit) sind.
Bei Schnupfen ohne weitere Krankheitsanzeichen sollen die Kinder, wie bisher, für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein COVID-19-Schnelltest durchgeführt wurde und das Ergebnis negativ ausgefallen ist.
Wenn keine weiteren Symptome auftreten, kann das Kind nach 24 Stunden wieder das Betreuungsangebot besuchen.

Da jedoch in unser aller Interesse und zum Erhalt der Stabilität unserer Kindertagesbetreuung niemand durch Ansteckung, auch mit Erkältungskrankheiten, gefährdet werden soll, dürfen die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen ihrerseits die Betreuung ablehnen, solange das Kind aus ihrer Sicht Krankheitssymptome zeigt, die eine verantwortungsvolle Betreuung ausschließen.
Allerdings verbietet diese Empfehlung nicht, Kinder mit Krankheitssymptomen zu betreuen, wenn die Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson dies so entscheidet.
Im Rahmen einer vertrauensvollen Bildungs- und Erziehungspartnerschaft sollen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gemeinsam mit den Eltern zu verantwortbaren Regelungen kommen.

Für mein Kind liegt ein positiver Schnelltest vor

Nach aktueller Lage gilt: Führen Sie bitte zeitnah einen Kontrolltest in Form eines PCR-Tests durch. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Kontrolltests sollte Ihr Kind bestmöglich Kontakt zu anderen Personen vermeiden.

Für mein Kind liegt ein positiver PCR-Kontrolltest vor

Informieren Sie bitte das Angebot der Kindertagesbetreuung. Für Ihr Kind gilt eine Isolierungspflicht, d.h. es darf den eigenen Haushalt nicht verlassen und muss Kontakte vermeiden. Die Pflicht zur Isolierung gilt automatisch und wird nicht vom Gesundheitsamt angeordnet. Die Isolierung endet grundsätzlich zehn Tage nach dem Tag, an dem der positive PCR-Test durchgeführt wurde. Falls zunächst Symptome beobachtet wurden und 48 Stunden nach Auftreten der ersten Symptome ein positiver Test durchgeführt wurde, enden die zehn Tage Isolierung nach Symptombeginn.
Falls noch Symptome bestehen, ist die Isolierung fortzusetzen.
Nach sieben Tagen kann das Kind mittels eines Antigen-Schnelltests in einem zertifizierten Testzentrum oder mittels eines PCR-Tests freigetestet werden, wenn es zuvor 48 Stunden symptomfrei war. Der Test kann frühestens am 7. Tag der Isolierung durchgeführt werden.

Im Haushalt lebt eine mit Corona infizierte Person

Für Ihr Kind gilt eine Quarantänepflicht, d.h. es darf den eigenen Haushalt nicht verlassen und muss Kontakte vermeiden. Die Pflicht zur Quarantäne gilt automatisch und wird nicht vom Gesundheitsamt angeordnet. Die Quarantäne endet spätestens nach zehn Tagen. Nach fünf Tagen kann das Kind mittels eines Antigen-Schnelltests in einem zertifizierten Testzentrum oder mittels eines PCR-Tests freigetestet werden.
Der Test kann frühestens am 5. Tag der Quarantänedurchgeführt werden.
Mein Kind hatte Kontakt zu einer Person, die sich mit Corona infiziert hatte.

Das Kind muss in der Regel nicht in Quarantäne

Achten Sie aber bitte darauf, ob Ihr Kind Corona-typische Symptome entwickelt und testen Sie Ihr Kind bitte regelmäßig.
Unter Umständen kann es sein, dass das Gesundheitsamt eine Quarantäne für Ihr Kind anordnet.

Die Quarantäne endet in diesem Fall spätestens nach zehn Tagen.
Nach fünf Tagen kann das Kind mittels eines Antigen-Schnelltests in einem zertifizierten Testzentrum oder mittels eines PCR-Tests freigetestet werden. Der Test kann frühestens am 5. Tag der Quarantäne durchgeführt werden. Eine Person in der Kindertagesbetreuung hat sich mit Corona infiziert.

Das Kind muss in der Regel nicht in Quarantäne

Achten Sie aber bitte darauf, ob Ihr Kind Corona-typische Symptome entwickelt. Für alle Kinder in der Kindertagesbetreuung gilt ab dann eine Testpflicht für den Besuch des Angebots. In den ersten vierzehn Tagen nach Bekanntwerden des Infektionsfalls müssen für Ihr Kind pro Woche insgesamt drei negative Corona-Tests nachgewiesen werden. Diese können beispielsweise durch die Selbsttests erfolgen, die die Einrichtungen den Eltern zur Verfügung stellen. Eltern bestätigen dabei schriftlich, dass der Test durchgeführt wurde
und negativ ausgefallen ist.
Die Einrichtung bzw. die Kindertagespflegestelle bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Tests vorgelegt werden müssen, in jedem Fall aber am ersten Tag nach Bekanntwerden des Infektionsfalls. Sofern PCR-Pool-Tests angeboten werden, wird die Testpflicht durch die regelmäßige Teilnahme an diesen erfüllt. Für immunisierte Kinder entfällt die Testpflicht.

Wenn der PCR-Pool-Test positiv ausfällt

Sofern ein PCR-Pool-Test positiv ausfällt, dürfen alle daran teilnehmenden Kinder das Betreuungsangebot erst wieder aufsuchen, wenn eine negativer PCR-Test vorgelegt wird. Das Jugendamt kann entscheiden, dass dies auch für jene Kinder gilt, die an der ursprünglichen Pool-Testung nicht teilgenommen haben.
Unter Umständen kann es sein, dass das Gesundheitsamt im Einzelfall eine Quarantäne für Ihr Kind anordnet. Die Quarantäne endet in diesem Fall spätestens nach zehn Tagen. Nach fünf Tagen kann das Kind mittels eines Antigen-Schnelltests in einem zertifizierten Testzentrum oder mittels eines PCR-Tests freigetestet werden.
Der Test kann frühestens am 5. Tag der Quarantäne durchgeführt werden.

Welche Ausnahmen von der Quarantäne gibt es?

Folgende Personen sind aufgrund ihrer bisherigen Immunisierung von einer Quarantänepflicht ausgenommen:

  • Personen mit einer Boosterimpfung, insgesamt drei Impfungen erforderlich
  • (auch bei jeglicher Kombination mit Johnson & Johnson)
  • Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung (die Notwendigkeit einer zweimaligen Impfung gilt auch für den Impfstoff von Johnson & Johnson)
  • Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme despositiven Tests

Diese Ausnahmen gelten selbstverständlich auch für Kinder. Beachten Sie bitte, dass eine Infektion trotz Immunisierung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Achten Sie daher auch als immunisierte Person nach einem Kontakt mit einer coronainfizierten Person auf Symptome und lassen Sie sich regelmäßig testen.

Infizierte Personen müssen sich in jedem Fall in Isolierung begeben.

Und dann gibt es auch das noch:

Für das Jahr 2022 (zunächst bis zum 19. März 2022) stehen den Eltern bis zu 10 Tage Betreuungsentschädigung pro Kind und Elternteil (bei Alleinerziehenden 20 Tage) zu. Je Elternteil werden insgesamt bis zu 20 Betreuungstage (Alleinerziehenden bis zu 40 Betreuungstage) gewährt.
Der Antrag auf Gewährung der Betreuungsentschädigung ist nach der Betreuung des Kindes bzw. der Kinder bei der Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der Wohnsitz des jeweiligen Elternteils liegt, zu stelle (soforthilfecorona.nrw.de).



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