Neue Coronaschutzverordnung ermöglicht Abschlussfeiern

Neue Regelung der Coronaschutzverordnung ist am Samstag 5. Juni in NRW in Kraft getreten. Bei der offiziellen Zeugnisvergabe dürfen wieder Eltern teilnehmen

Abschlussfeiern in Schulen möglich – Keine Rückstellung der Lockerung bei Infektionsgeschehen in Einrichtungen und Unternehmen

In der neuen Coronaschutzverordnung vom 5. Mai wurde festgelegt, dass, wenn es durch Corona-Ausbrüche in Unternehmen oder Einrichtungen zu einer Überschreitung des Grenzwertes führt, die Lockerungen in der Region weiter bestehen bleiben, wenn die Inzidenzstufe maßgeblich auf einem klar abgrenzbaren Infektionsgeschehen zurückzuführen ist. Das Ministerium kann dabei von der Ausweisung der höheren Inzidenzstufe absehen.

Vorausgegangen dieser neuen Coronaschutzverordnung NRW war ein Infektionsgeschehen in einer JVA in Werl im Kreis Soest. Dieses stellte die Lockerung des Kreises Soest der Stufe 1 in Frage.

Die neue Coronaschutzverordnung ermöglicht Abschlussfeiern an Schulen in NRW

Bei der offiziellen Zeugnisvergabe dürfen wieder Eltern teilnehmen

Bis einschließlich 11. Juli 2021 können ausschließlich interne und jeweils einmalige, selbst organisierte Feste von Schulabgangsklassen oder -jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden mit Negativtestnachweis und ohne Einhaltung des Mindestabstands stattfinden. Teilnehmen an den Veranstaltungen dürfen ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Abschlussklasse oder des jeweiligen Abschlussjahrgangs.

Abschlussfeste von Vorschulkindern

Vom 10. bis einschließlich 11. Juli 2021 dürfen auch Abschlussfeste von Vorschulkindern innerhalb und außerhalb der Einrichtungen mit jeweils höchstens zwei erwachsenen Begleitpersonen pro Kind, Geschwistern, Erzieherinnen und Erziehern mit Negativtestnachweis und ohne Einhaltung des Mindestabstands stattfinden. Ausgenommen von dem Testnachweis sind Geschwister bis zum Schuleintritt.

In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zusätzlich zulässig:

1. beim Zusammentreffen von Personen aus drei Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen

2. unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu zehn Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen.

In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zusätzlich zulässig:

1. beim Zusammentreffen von Personen aus bis zu fünf Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,

2. unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu 100 Personen, die alle über einen Negativtestnachweisverfügen; wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein