Wann muss ich eine Maske im öffentlichen Raum tragen?
Coronaschutzverordnung NRW – Die Maskenpflicht ist verlängert worden und gilt vorerst bis zum 31. August 2020.
Immer wieder gibt es Unklarheiten, ab wann, oder wer eine Maske im öffentlichen Raum tragen muss. Fakt ist: Wer durch die Straßen, oder den Ort bummelt, spazierengeht, oder sich mit Personen bis zu zehn Personen im Freien aufhält, braucht keine Maske zu tragen.
Wo gilt aber die Maskenpflicht?
Generell gilt: In allen Handels-, Kultur- und Freizeit-Einrichtungen mit Publikums- und Kundenverkehr sowie im Personenverkehr, aber auch in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesensmuss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Hinweis: Wer die Maskenpflicht missachtet, darf die entsprechenden Angebote nicht nutzen bzw. Einrichtungen nicht betreten.
Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen und Versammlungen?
Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 300 Teilnehmern dürfen stattfinden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind.
Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
Sitzen Teilnehmer während der Veranstaltung auf festen Plätzen, muss – bei Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit – der Mindestabstand nicht eingehalten werden.
Und: In geschlossenen Räumen gilt außerhalb des Sitzplatzes die Maskenpflicht.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmern bedarf es eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes.
Große Festveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. Oktober 2020 untersagt; dazu zählen z. B. Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste oder Weinfeste.
Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Ja. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Von der Maskenpflicht ist befreit, wer aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann. Außerdem kann die Maske aus bestimmten Gründen vorübergehend abgelegt werden, beispielsweise zur Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen.
Gibt es besondere Regelungen bei Kulturveranstaltungen?
Es gelten ähnliche Vorgaben wie für sonstige Veranstaltungen: geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts, grundsätzlicher Mindestabstand, dauerhaft gute Durchlüftung der Räumlichkeit, Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit sowie gegebenenfalls Maskenpflicht. Bei mehr als 300 Zuschauern ist die Veranstaltung nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig.
Was bedeuten die Regelungen des Kontaktverbots?
Unverändert dürfen sich Gruppen von höchstens zehn Personen in der Öffentlichkeit treffen. Diese maximale Personenzahl gilt nicht bei Verwandten in gerader Linie oder Personen aus zwei verschiedenen Haushalten. Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Bereichen.
Welche Regeln gelten für die Gastronomie?
Weiterhin dürfen an einem Tisch maximal zehn Personen zusammensitzen – oder Personen aus zwei Hausständen bzw. Verwandte in gerader Linie. Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit sind zu treffen, die Detailregelungen finden sich in den jeweiligen Hygiene- und Infektionsschutzstandards . Ab dem 15. Juli sind in gastronomischen Betrieben unter Auflagen auch Feste (z.B. Hochzeitspartys, runde Geburtstage) mit bis zu 150 Personen wieder möglich.
Was ist mit der einfachen und besonderen Rückverfolgbarkeit gemeint?
Im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus müssen den Gesundheitsbehörden Kontaktdaten von Personen, mit denen man zusammengetroffen ist, benannt werden können.
Damit diese Kontakte rückverfolgt werden können, müssen Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleiter, Betriebsinhaber etc. alle anwesenden Personen mit Name, Adresse, Telefonnummer und ggfls. Zeitraum des Aufenthalts mit deren Einverständnis schriftlich erfassen und die Daten für vier Wochen sicher aufbewahren.
Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten. Hierbei handelt es sich um die „einfache Rückverfolgbarkeit“.
Die „besondere Rückverfolgbarkeit“ ist gegeben, wenn neben den oben erwähnten Daten noch ein Sitzplan erstellt wird, aus dem hervorgeht, welche Person wo gesessen hat. Es besteht keine Pflicht, einen solchen Sitzplan zu erstellen. Bei bestimmten Veranstaltungen kann aber auf einen Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen verzichtet werden, wenn ein Sitzplan erstellt wird. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist auch der Sitzplan für vier Wochen aufzubewahren.