Das Bundesverfassungsgericht ebnete mit seinem Urteil zur Tübinger Verpackungssteuer auf bestimmte Einwegverpackungen den Weg für eine kommunale Abgabe auf Einwegverpackungen.
Kommunen erhalten dadurch mehr Handlungsspielraum, um gegen die zunehmende Vermüllung vorzugehen und Mehrwegverpackungen stärker zu fördern.
Raesfeld prüft eigene Verpackungssteuer
Auch die Gemeinde Raesfeld untersucht, welche Folgen eine solche Steuer vor Ort hätte. Die Entscheidung darüber liegt im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in den Händen der Stadt und Gemeinde.
„Wir wollen wissen, wie sich eine Verpackungssteuer auf Raesfeld, unsere Betriebe und die lokale Gastronomie auswirken würde“, erklärt Bürgermeister Martin Tesing. Gleichzeitig lässt die Verwaltung prüfen, welcher Aufwand mit der Erhebung einer solchen Steuer verbunden wäre. „Ein weiteres bürokratisches Monster wollen wir vermeiden“, betont Tesing.
Ergebnisse fließen in politische Beratung
Nach Abschluss der Prüfung wird die Verwaltung die Ergebnisse in den politischen Gremien präsentieren. Dort entscheiden die Vertreter der Gemeinde über das weitere Vorgehen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Tübinger Verpackungssteuer gilt als wegweisend für Kommunen in Deutschland.

Info zur Verpackungssteuer
Diese Steuer wird insbesondere auf Verpackungen fällig, die für den sofortigen Versand von Speisen und Getränken bestimmt sind, etwa Einwegbecher, Plastikschalen oder Besteck .
Hier einige zentrale Informationen dazu:
- Hintergrund: Die Stadt Tübingen führte im Jahr 2022 eine Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke ein. Ziel war es, die Flut von Einwegmüll einzudämmen und Mehrwegverpackungen zu fördern.
- Verfassungsbeschwerde: Ein Unternehmen aus der Systemgastronomie klagte gegen die Steuer. Es sah sich in seiner Berufsfreiheit verletzt und argumentierte, dass die Regelung gegen bundesrechtliche Vorgaben verstoße.
- Urteil: Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. Mai 2023 entschieden, dass die kommunale Verpackungssteuer in Tübingen recht sei. Der Karlsruher Richter betont, dass Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung solche Abgaben erheben dürfen, um örtliche Umweltbelastungen zu bekämpfen.
- Begründung: Die Verpackungssteuer greift nicht unzulässig in die Regelungskompetenz des Bundes ein. Vielmehr handelt es sich um einen örtlichen Aufwandsteuer, der der Vermüllung im öffentlichen Raum entgegenwirken soll.
- Folgen: Das Urteil stärkt die Rechte der Kommunen, eigene Lösungen zur Abfallvermeidung zu entwickeln. Es eröffnet den Weg für weitere Städte, ähnliche Steuern zu erheben.
- Reaktionen: Umweltverbände begrüßten die Entscheidung als wichtigen Schritt für den Umweltschutz. Vertreter der Gastronomie äußerten jedoch Sorge vor zusätzlicher Bürokratie und finanziellen Belastungen.