Neue Isolierungs- und Quarantäneregelungen bei SARS-CoV-2 Infektionen in NRW treten ab sofort (16.01.2022) in Kraft
Kreis Borken. Vorbemerkung des Kreises Borken: Die „7-Tage-Inzidenz“ im Kreis Borken hat jetzt (Stand: 15.01.2022, 24 Uhr) mit 501,5 erstmals den Wert von 500 überschritten.
Auch heute (16.01.2022) ist das Team des Kreisgesundheitsamtes, das weiter deutlich verstärkt wurde, dabei, die in großer Zahl hereinkommenden Corona-Neufälle für die über das Landeszentrum Gesundheit ans „Robert-Koch-Institut“ gehende tägliche Lagemeldung aufzubereiten. Parallel dazu arbeiten heute ebenfalls die Kontaktverfolger.
Rasanten Fallzahlentwicklung
Angesichts der rasanten Fallzahlentwicklung konzentrieren sie sich darauf, die infizierten Personen im Kreisgebiet zu informieren und dann vor allem auch die erforderliche Bescheinigung für den Arbeitgeber zu übermitteln. Aber auch dies kann aufgrund der Vielzahl der Fälle derzeit leider nicht immer sofort erfolgen.
Der Kreis Borken bittet die Betroffenen daher um Geduld und weist darauf hin, dass die erforderlichen Coronaschutzregelungen bereits ohne Anordnung der zuständigen Behörden eigenverantwortlich umzusetzen sind (siehe im Einzelnen dazu die nachfolgende Pressemitteilung des Landes NRW).
Bürgerinnen und Bürger, die per PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet worden sind, sollen überdies das Formular auf der Internetseite des Kreises Borken nutzen, um selbst ihre Daten an das Kreisgesundheitsamt zu übermitteln. Auf diese Weise können dann die Prozesse im Gesundheitsamt deutlich beschleunigt werden. Dieses Formular ist sowohl über die Startseite des Kreises unter https://kreis-borken.de als auch über den Kurzlink https://kreis-borken.de/pcr-positiv abrufbar.
Die Anpassung der Informationen zu diesem Themenkomplex auf den entsprechenden Internetseiten des Kreises Borken erfolgt am Montagmorgen – die dringliche Bitte des Kreisgesundheitsamtes daher: „Sehen Sie von Anrufen dazu bei unserer Telefon-Hotline ab und informieren Sie sich bitte im Laufe des Montagvormittages – zunächst – über das Internet unter https://www.kreis-borken.de/coronavirus!“
Änderungen beinhalten folgende Regelungen:
1. Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Eine gesonderte behördliche Anordnung ist darüber hinaus auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich. Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist.
Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden.
Zudem müssen die infizierten Personen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig von der Infektion informieren. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.
Kontaktperson mit einer infizierten Person
2. Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person.
Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.
Keine automatische Quarantäne
3. Bei anderen Kontaktpersonen, bei denen sich der Kontakt beispielsweise über einen gemeinsamen Gaststättenbesuch, die gemeinsame Sportausübung oder ein sonstiges Treffen ergeben hat, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet hat. Dabei sollen die Gesundheitsämter die gleichen Vorgaben zu Dauer und Verkürzungsmöglichkeiten anwenden wie bei Kontaktpersonen im eigenen Haushalt. Ohne eine offizielle Quarantäneanordnung wird ein verantwortungsvolles Verhalten von den Kontaktpersonen erwartet (zum Beispiel durch Kontaktreduzierung über das Tragen einer Maske bis hin zur Selbstisolierung bei fehlender ausreichender Immunisierung).
Für diese Vorgaben gelten zugleich Ausnahmeregelungen, die das Gesundheitsministerium ebenfalls an die RKI-Vorgaben angepasst hat.
Folgende Fallgruppen als Kontaktpersonen müssen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne:
- Personen mit einer Auffrischungsimpfung: Hier sind bei jeglicher Kombination der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe insgesamt immer drei Impfungen erforderlich.
Dies gilt nach einer ebenfalls gestern erfolgten Änderung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) inzwischen auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (zuvor waren hier bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen für eine Boosterung nötig). - Geimpfte Genesene: Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.
- Personen mit einer zweimaligen Impfung: Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.
- Genesene: Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
Zur Vereinheitlichung der Coronaschutzmaßnahmen gelten die genannten Ausnahmeregelungen ab sofort auch in der Coronaschutzverordnung als Ausnahmetatbestände zur Befreiung von der Testpflicht bei 2G+.