In der Gemeinde Raesfeld leben aktuell im Mai 2024 insgesamt 536 Geflüchtete.
Diese Zahl setzt sich zusammen aus anerkannten Flüchtlingen mit Wohnsitzauflage einschließlich Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, derzeit 143 Personen (Stand März: 135 Personen, Differenz plus 8 Personen), und 221 Asylbewerbern im laufenden Verfahren (Stand März: 210 Personen, Differenz plus 11 Personen).
Darüber hinaus leben in Raesfeld 172 Drittstaatsangehörige, die schon länger hier leben und sich nicht mehr im Asylverfahren befinden.
Anerkannte Flüchtlinge
Laut Verteilungsstatistik könnten der Gemeinde derzeit noch 47 Personen zugewiesen werden, basierend auf der Erfüllungsquote und dem Gemeindeschlüssel, der insgesamt 190 Personen vorsieht.
Flüchtlinge im Asylverfahren
Die Zahl der Asylsuchenden, die sich im Asylverfahren befinden, liegt bei 221 Personen Nach dem Verteilungsschlüssel hat Raesfeld insgesamt 235 Flüchtlinge aufzunehmen, so dass derzeit ein Defizit von 14 Personen besteht, die noch auf Raesfeld verteilt werden müssen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, d.h. um Personen, die nach Abschluss eines Asylverfahrens Flüchtlingsschutz erhalten haben.
Info – Unterschied zwischen Wohnsitzauflage und FlüAG
Die Unterscheidung zwischen „Flüchtlinge mit Wohnsitzauflage“ und „Flüchtlinge nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)“ ist entscheidend für das Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und der damit verbundenen Rechte und Pflichten der betroffenen Personen. Diese Unterscheidungen basieren auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und haben spezifische Implikationen für die Integration und Mobilität der Flüchtlinge in Deutschland.
Flüchtlinge mit Wohnsitzauflage
Flüchtlinge mit Wohnsitzauflage sind anerkannte Flüchtlinge, denen ein bestimmter Wohnort zugewiesen wurde. Die Wohnsitzauflage ist eine Maßnahme, die im Rahmen der Integration und zur Vermeidung von sozialen Brennpunkten erlassen wird.
Merkmale der Wohnsitzauflage:
- Gilt für drei Jahre nach der Anerkennung des Flüchtlingsstatus.
- Wird erlassen, um eine gleichmäßige Verteilung der Flüchtlinge zu gewährleisten.
- Kann bei Arbeitsplatzwechsel oder Ausbildungsplatz unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden.
Flüchtlinge nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)
Das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) regelt die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen, die in Deutschland Asyl beantragen. Es umfasst die organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen für die Aufnahme und Betreuung von Asylbewerbern. Dieses Gesetz richtet sich an Personen, die noch im Asylverfahren sind und nicht über den Status eines anerkannten Flüchtlings verfügen.
Merkmale des FlüAG:
- Regelt die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern.
- Bezieht sich auf die Phase vor der Anerkennung des Flüchtlingsstatus.
- Legt fest, wie die Versorgung und Betreuung der Asylbewerber durch die Bundesländer organisiert wird.
Zusammenfassung
Zusammengefasst unterscheiden sich anerkannte Flüchtlinge mit Wohnsitzauflage und Flüchtlinge nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vor allem durch ihren rechtlichen Status und die Phase ihres Aufenthalts in Deutschland. Während erstere bereits einen anerkannten Flüchtlingsstatus haben und einer Wohnsitzauflage unterliegen, befinden sich letztere noch im Asylverfahren und unterliegen den Regelungen des FlüAG zur Aufnahme und Unterbringung. (Quelle: BAMF)