Das Oberverwaltungsgericht Münster hat heute zwei Eilanträge vom 8. 3. gegen die Maskenpflicht an Grundschulen abgelehnt.
(pd). Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronabetreuungsverordnung müssen alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, eine medizinische Maske (OP-Maske oder FFP2- bzw. damit vergleichbare Maske) tragen.
In der urteilsbegründung heißt es, dass soweit Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden. Eine Ausnahme für Schüler der Primarstufe von der Maskenpflicht während des Unterrichts im Klassenverband sei nicht mehr vorgesehen.
Keine Verletzung der Grundrechte
Die Antragsteller, ein Zweitklässler aus Bielefeld und eine Erstklässlerin aus Köln, hatten unter anderem geltend gemacht, die Maskenpflicht verletze sie in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt.
Nach Auffassung des zuständigen 13. Senats stellt die angegriffene Maskenpflicht beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme dar. Das gelte auch, soweit nunmehr erstmals auch Grundschüler verpflichtet seien, während des Unterrichts im Klassenverband eine (medizinische) Maske zu tragen.
Erhöhte Infektionsgefahr
Der Verordnungsgeber trage damit im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des Präsenzunterrichts in den Grundschulen der erhöhten Infektionsgefahr durch das Auftreten leichter übertragbarer Virusvarianten Rechnung. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung von Grundschulkindern durch das Tragen einer (medizinischen) Maske lägen nicht vor.
Insbesondere gebe es keinen Grund für die Annahme, Masken könnten die Versorgung mit Sauerstoff gefährden oder zu einer gefährlichen Anreicherung von Kohlendioxid führen. Schließlich bestehe auch keine ununterbrochene Pflicht zum Tragen der Masken, sondern es könnten in ausreichendem Umfang Pausen gemacht werden.
Pausenzeiten
So dürfe in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken auf die Maske verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet sei oder die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum erfolge. Da an Grundschulen im Regelfall neben der längeren Frühstückspause zwischen Unterrichtseinheiten eine 5-minütige Pause stattfinde, bei der die Maske zur Aufnahme etwa eines Getränks abgenommen werden könne, könnten auf diese Weise die durch das Tragen der Maske verursachten Belastungen durch mehrere – zumindest kurze – Tragepausen abgemildert werden. Die Beschlüsse seien unanfechtbar.
Weitere Anträge
Laut Oberverwaltungsgericht liegen weitere Eilanträge zur Coronabetreuungsverordnung vor. Darüber soll im Laufe dieser und der nächsten Woche entschieden werden.
In dem Verfahren wollen zwei Gymnasiasten aus Lüdinghausen die sofortige Rückkehr zum Präsenzunterricht an den weiterführenden Schulen erreichen. Zwei Grundschüler aus Düsseldorf und deren Eltern wenden sich gegen die verpflichtende Teilnahme am wiederöffneten Präsenzunterricht in der Primarstufe.
Ein weiterer Eilantrag eines Grundschüler aus Erkrath gegen die Maskenpflicht liege ebenfalls vor.