Für ungeimpfte Menschen könnte es jetzt in Deutschland so richtig ungemütlich werden. Der neue Maßnahmenkatalog sieht unter anderem Zugangsregelungen nur für Geimpfte, Genesene und Getestete vor. In NRW liegt die Hospitalisierungsrate aktuell bei 4.
Aufgerufen wird auch zu einer Impfpflicht in Gesundheitsberufen
Bundeskanzlerin und Regierungschefs_innen sind heute zusammengekommen: Es wird einen neuen Maßnahmenkatalog geben. Aufgerufen werden alle bislang ungeimpften Bürgerinnen und Bürger, sich solidarisch zu zeigen und sich jetzt zügig gegen das SARS-CoV2-Virus impfen zu lassen.
Die Regierungschefs waren in der heutigen Videokonferenz einig gewesen, dass die Pandemie nicht überwunden ist. Die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV2-Virus sowie die Zahl der schweren Krankheitsverläufe steigen derzeit mit hoher Geschwindigkeit an. In einigen Regionen besteht bereits ein Engpass an Intensivbetten. Planbare Operationen müssen in vielen Fällen verschoben werden, um Kapazitäten für Patientinnen und Patienten zu haben, die an Corona erkrankt sind.
25 Millionen Ungeimpfte in Deutschland
Trotz vieler Erfolge der Impfkampagne seien noch immer zu viele Menschen in Deutschland ungeimpft. Dies erschwere und gefährde eine nachhaltige, flächendeckende und langfristige Bewältigung des Infektionsgeschehens. So sei die Inzidenz bei Ungeimpften, rund 25 Mio., um ein Vielfaches höher als bei Geimpften. Weiterhin sind es fast ausschließlich Ungeimpfte, die mit schweren Krankheitsverläufen auf eine intensivmedizinische Versorgung angewiesen sind.
Bei nicht geimpften Personen verläuft die Corona-Erkrankung wesentlich häufiger schwer. Sie weisen ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko für andere auf. Daher sind besondere Maßnahmen notwendig und gerechtfertigt.
3G-Regeln – Was gilt in Bus und Bahn?
Bundesweit soll in Bussen und Bahnen neben der Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt werden: Fahrgäste müssen einen negativen Test vorlegen, wenn sie nicht geimpft sind. Kontrollen obliegen den Verkehrsunternehmen. Bei Nichteinhalten droht hier ein Bußgeld. Gleiches gilt für Inlandflüge. Ausgenommen sind Taxis und die Schülerbeförderung.
Aus Sicht der Länder stellen sich hinsichtlich der praktischen Umsetzung einer solchen Vorgabe gewichtige Fragen. Es bleibt absehbar bei einer nur eingeschränkten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und damit bei Kostenunterdeckungen, die auch im Jahr 2022 anfallen werden.
3G- Regeln am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechenden Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld. Vorgelegte PCR-Tests dürfen nicht älter als maximal 48 Stunden sein. Antigen-Test 24 Stunden. Für den Fall, dass sich Beschäftige weigern, die 3G-Regeln einzuhalten, muss der Arbeiter einen Arbeitsplatz schaffen, w es keinen direkten Kontakt zu den anderen Mitarbeitern gibt. Falls das nicht möglich ist, drohen den Betroffenen Lohnverlust oder sogar die Kündigung.
Hospitalisierungswert von 3
Die Länder werden daher, sofern noch nicht geschehen, wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet, den Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und – einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen – in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränken, um die Infektionsdynamik zu brechen.
Hospitalisierungswert von 6 – 2G-Regeln, 2G + und Kontaktbeschränkungen
Die Länder werden zudem, sofern die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 6 überschreitet, Ausnahmen und Erleichterungen von Schutzmaßnahmen auch bei geimpften und genesenen Personen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig machen (2G plus).
Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.
Bei der Überschreitung des Schwellenwertes von 6 kann auch von Geimpften und Genesenen ein negativer Test verlangt werden, oder sogar die 2G+ eingeführt werden. Gemeint sind damit vor allem Orte mit hohem Infektionsrisiko wie Diskotheken, Clubs und Bars, ebenso bei körpernahen Dienstleistungen.
Hospitalisierungswert ab 9
Die Länder werden hier – vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage – bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems – spätestens wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 9 überschreitet – im jeweiligen Land von den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch machen und im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen gemeinsam mit den Landesparlamenten – – erforderliche Maßnahmen ergreifen (Länderöffnungsklausel).
Das bedeutet: Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, bei entsprechenden Zugangsbeschränkungen. Hier stehen die Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen in der Verantwortung, da nachlässige Kontrollen die Ansteckungsgefahr erhöhen und die Verbreitung des Virus begünstigen.
Bußgeldrahmen soll ausgeschöpft werden
Die Länder werden deshalb den Bußgeldrahmen ausschöpfen, ihrerseits die Kontrolldichte erhöhen und Verstöße entschieden sanktionieren. Aus Sicht der Regierungschefinnen und -chefs der Länder ist es in diesem Zusammenhang zu begrüßen, dass die im Beschluss der Länder vom 22. Oktober 2021 geforderte Schließung von Strafbarkeitslücken bei der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (z. B. Impfbescheinigungen) nun gesetzlich umgesetzt werden soll.
Impfangebote sollen ausgeweitet werden
Bund und Länder werden die Impfangebote ausweiten (mobile Impfteams, Impfzentren, Krankenhäuser, niederschwellige Angebote, Arztpraxen, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsämter oder andere Möglichkeiten).
Impfzulassung für Kinder
Auch Kindern zwischen 5 und 11 Jahren soll nach der Ende November bevorstehenden Zulassung des erforderlichen Impfstoffs und der entsprechenden Verfügbarkeit in der zweiten Dezemberhälfte nach individueller Beratung und Risikoeinschätzung rasch eine Impfung angeboten werden.
Der Bund sagt zu, die Impfzentren und andere über die Länder organisierte Impfmöglichkeiten weiter in der bisherigen Weise bis zum 31. Mai 2022 finanziell zu unterstützen.
Erst-, Zweitimpfung und Auffrischung
Erst- und Zweitimpfungen für bisher Ungeimpfte bleiben entscheidend, um die Pandemie zu überwinden. Aber auch den Auffrischungsimpfungen („Booster“) kommen für bereits geimpfte Personen eine wichtige Rolle im Kampf gegen die Pandemie zu. In kurzer Zeit müssen jetzt in Deutschland Millionen Auffrischungsimpfungen erfolgen. Die Ständige Impfkommission empfiehlt für alle Geimpften ab 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung sechs Monate nach der letzten Impfung, frühestens nach 5 Monaten bei Verfügbarkeit von Impfstoff.
Kapazitäten schaffen
Die Länder werden in Abstimmung mit den Kommunen die erforderlichen Kapazitäten schaffen, um gemeinsam mit dem Regelsystem der niedergelassenen Ärzte jeder und jedem Impfwilligen spätestens 6 Monate nach der Zweitimpfung ein Angebot für eine Auffrischungsimpfung zu machen. Dazu bedarf es eines gemeinsamen nationalen Kraftakts.
Auch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sollen intensiv „Booster“-Impfungen anbieten. Die Länder werden alle Bürgerinnen und Bürger über 18 Jahre in geeigneter Weise zur „Booster“-Impfung aufrufen. Es sollen zunächst alle über 60-Jährigen gezielt angeschrieben werden.
Alten- und Pflegeheime
Die Bewohnerinnen und Bewohner in entsprechenden Einrichtungen – wie Alten- und Pflegeheimen, Wohnheimen von Menschen mit Behinderungen und anderen vulnerablen Personen – bedürfen eines besonderen Schutzes.
Daher ist es erforderlich, dass bundeseinheitlich in diesen Einrichtungen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle Besucherinnen und Besucher täglich eine negative Testbescheinigung vorweisen, die nicht älter als 24 Stunden ist. Auch geimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen regelmäßig ein negatives Testergebnis vorweisen.
FFP2- und OP-Maske
Der Bund wird den Ländern und Kommunen bei Bedarf zur Unterstützung weiter Bevölkerungskreise FFP2- und OP-Masken sowie Antigentests und weiteres Material zur Eindämmung der Pandemie aus seinen Beständen kostenlos zur Verfügung stellen.
Ausnahmen
Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen zu den aufgeführten Zugangsbeschränkungen vorzusehen, um eine Teilhabe an entsprechenden Angeboten zu ermöglichen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.
Kostenlose Bürgertest
Bürgertests werden kostenlos angeboten. Die Kosten trägt der Bund. Es ist auch ein Zeichen der Solidarität mit den im Gesundheitswesen Beschäftigten, in den kommenden Wochen besondere Achtsamkeit walten zu lassen
Daher appellieren die Bundeskanzlerin sowie die Regierungschefinnen und -chefs der Länder an alle – auch geimpften und genesenen – Bürgerinnen und Bürger, bei Kontakten nicht nur auf Schutzmaßnahmen im Sinne der AHA+AL-Regeln zu achten, sondern sich bei längeren Kontakten, auch im privaten Bereichen, regelmäßig testen zu lassen und dafür das Angebot der Bürgertests zu nutzen.
Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
Schülerinnen und Schüler und jüngere Kinder leiden besonders unter den Folgen der Pandemie. Hier sind sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder einig darüber, dass weitere Belastungen für Kinder und Jugendliche zu vermeiden und sie gleichzeitig bestmöglich zu schützen sind.
Um Infektionsherde schnell zu erkennen, werden die Länder auch weiterhin dafür sorgen, dass in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen regelmäßig und kindgerecht getestet wird. Mit gezielten Impfinformationen werden die Länder weiterhin das Personal in Kitas und Schulen sowie Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren ansprechen und über die Wichtigkeit der Impfung und „Booster“-Impfung informieren.
Bund und Länder sind sich einig, dass bei ihrer Besprechung am 9. Dezember 2021 die Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergriffenen werden sollen Maßnahmen vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens festgelegt wird