Ab Dezember sollen weiterhin verschärfte Regeln gelten. Das geht aus der Beschlussvorlage der Länder vom 22. November hervor.
Generelle Maskenpflicht soll in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Bus und Bahn sowie an stark frequentierten Orten im Freien, an denen sich Menschen auf engem Raum oder für längere Zeit aufhalten gelten.
Über die einzelnen Beschlüsse soll am Mittwoch beraten werden. Und wenn es danach geht, dann soll Weihnachten zwar im kleinen Kreis gefeiert werden können, für Silvester jedoch könnte es schlecht aussehen.
Lockerungen mit Blick auf die Corona Maßnahmen sind derzeit nicht in Sicht. Im Gegenteil. Bereits jetzt, vor dem nächsten Corona-Gipfel mit Bundeskanzlerin Merkel (CDU) haben die Regierungschef der Länder ihre Linie festgezurrt. Damit sollen weiterhin zur Bekämpfung der Sars-Covid 2 Pandemie die erheblich angestiegenen Infektionszahlen eingedämmt werden, um damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern.
Solidarität
Deshalb bitten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs vor dem Hintergrund der kommenden Advents- und Weihnachtszeit die Bürger auch über den November hinaus die Schutzmaßnahmen solidarisch mitzutragen.
Im Einzelnen werden zur mittelfristigen Absicherung einer Reduzierung des Infektionsgeschehens ab 01. Dezember 2020 bis 17. Januar 2021 weitere Maßnahmen für erforderlich gehalten. Diese werden von den Ländern umgesetzt und ggf. entsprechend verlängert.
Die Maßnahmen sollen bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit verlängert werden. Regional haben Länder jedoch die Möglichkeit, die eine Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen und eine sinkende Tendenz aufweisen, hiervon bereits vor dem 20. Dezember abzuweichen.
Verschärfung der Kontaktbeschränkungen
- Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel.
Darüber hinaus ist eine Mund-Nasen-Bedeckung auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zu tragen. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.
- In Arbeits- und Betriebsstätten ist weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
Lockerungen zu Weihnachten
Die Weihnachtstage seien mit Blick laut der Regierungschefs auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten.
Mit dieser Regelung soll Weihnachten, so heißt es in der Beschlussvorlage auch in diesem besonderen Jahr als Fest im Kreise von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein. „Denn diese Tage sind für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt besonders wichtig“.
Deshalb könnten die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 21. bis zum 27. Dezember [21. Dezember bis zum 03. Januar] wie folgt erweitert werden:
- Vom 21. bis mindestens zum 27. Dezember sollen auch Menschen aus mehr als zwei Haushalten zusammenkommen können – unklar ist noch, ob es jeweils maximal fünf oder zehn sein dürfen. Kinder unter 14 Jahren sollen dabei nicht mitzählen.
- Mit den Kirchen sollen Vereinbarungen für die anstehenden Feierlichkeiten getroffen werden – dabei soll als Leitlinie gelten, dass große Gottesdienste mit Großveranstaltungscharakter zu vermeiden sind.
Freiwillige häusliche Quarantäne
Regierungschef rufen im Anschluss dazu auf, sich vor und nach den Feiertagen in eine möglichst freiwillige, mehrtägige häusliche Selbstquarantäne zu begeben.
Keine Böller zu Silvester
Ob Silvesterfeiern mit fünf oder zehn Menschen aus mehr als zwei Haushalten in diesem Jahr möglich sind, scheint noch nicht ganz klar festzustehen.
Die Beschlussvorlage sieht in Klammern vor, die Weihnachtsregeln möglicherweise bis zum 3. Januar gelten zu lassen. Darüber jedoch besteht wohl derzeit noch keine Einigkeit
Was jedoch Bereits deutlich vermerkt ist allerdings, dass es kein Feuerwerk zum Jahreswechsel 2020/2021geben soll. Der Verkauf, der Kauf und auch das Zünden sollen verboten werden, um insbesondere die Einsatz- und Hilfskräfte zu entlasten, Gruppenbidlungen zu vermeiden, die Kapazitäten des Gesundheitssystems freizuhalten und um größere Gruppenbildungen zu vermeiden.
Stay at Home für Angestellte
5. Arbeitgeber werden gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 21. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Stay at Home“ umsetzen zu können.
Bei erhöhter Inzidenz: Maskenpflicht ab 7. Klasse
m Schulbereich gelten folgende Regelungen: In Regionen mit einer Inzidenz von deutlich mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner ist im Sek-1 ab Klasse 7 und Sek-2-Bereich und den berufsbildenden Schulen künftig das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht verpflichtend.
Schulen ohne Infektionsgeschehen können davon ausgenommen werden.
Verlängerung der November-Hilfen
Für diejenigen Wirtschaftsbereiche, die absehbar auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen ohne von Schließungen betroffen zu sein, wird der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern.
Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, die Soloselbständigen sowie die Reisebranche.