Bocholter hielt 21-jähriger Frau Waffe an den Kopf

Sein Handeln kommentierte der Mann mit den Worten:“ Close your eyes Baby“.
Zu einer Bedrohung kam es am frühen Sonntagmorgen (21. September) in der S-Bahn 1 auf dem Weg von Mülheim nach Essen. Ein 31-jähriger Mann aus Bocholt hielt einer 21-Jährigen eine Waffe an den Kopf. Wie sich erst später herausstellte, handelte es sich um eine Spielzeugpistole. Bundespolizisten stellten den Tatverdächtigen im Bereich des Bahnhofs Essen-West. Er wurde später zur Ausnüchterung in Gewahrsam genommen.

Foto: Polizei
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Gegen 00:20 Uhr nutzte die junge Frau aus Wesel, zusammen mit zwei Begleitern, die S-Bahn 1 von Mülheim nach Essen. Nach Angaben der Frau habe eine unbekannte Person sich zu der 21-Jährigen gestellt und ihr unvermittelt eine Pistole an den Kopf gehalten. Sein Handeln kommentierte der Mann mit den Worten:“ Close your eyes Baby“.

Zivilcourage zeigten Begleiter

Daraufhin hätten ihre beiden Begleiter (21/21) Zivilcourage gezeigt und den Unbekannten überwältigt. Dabei sei die Pistole zur Boden gefallen und zerbrochen. Erst jetzt hätten die Anwesenden registriert, dass es sich bei der Pistole um eine Spielzeugwaffe gehandelt habe. Beim Halt der Bahn am Haltepunkt Essen-West sei der Täter, zusammen mit einer weiteren Person, geflüchtet.

Alarmierte Einsatzkräfte von Bundes- und Landespolizei fahndeten nach den Personen im Bereich des Bahnhofsumfeldes. Bundespolizisten konnten schließlich einen 31-jährigen Mann aus Bocholt vorläufig festnehmen, der durch Zeugen als Tatverdächtiger identifiziert wurde. Beamte der Essener Polizei nahmen den zweiten Flüchtenden, bei dem es sich um einen 28-jährigen Duisburger handelte, im Nahbereich vorläufig fest.

Weil sich der Mann aus Bocholt aggressiv und unkooperativ verhielt und mit 2,3 Promille erheblich alkoholisiert war, wurde er zur Ausnüchterung in Gewahrsam genommen.

Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung eingeleitet. Die Hintergründe der Tat müssen nun weitere Ermittlungen ergeben. Des Weiteren wird geprüft, inwieweit die zweite Person als Tatbeteiligter anzusehen ist.

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