Neue Coronaschutzverordnung vom 10. November 2021 – Gültigkeit von Antigen-Test von 48-Stunden auf 24-Stunden Gültigkeit verkürzt
Für getestete Personen gilt laut der neuen Coronaschutzverordnung vom 10. November, dass ein bescheinigter negativer Antigen-Test oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigter Schnelltest höchsten 24 Stunden alt sein darf.
Außerdem legt die neue Coronaschutzverordnung zusätzlich fest, dass nicht immunisierte Personen über einen PCR-Test oder einen höchstens sechs Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest verfügen müssen, wenn sie in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen gehen.
Ebenso gilt das auch bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz und Karnevalsveranstaltungen und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen.