Änderung der Coronaschutzverordnung: Ausweitung der Kontaktbeschränkungen

Ab heute gelten schärfere Coronaschutzmaßnahmen – Schülerinnen und Schüler brauchen bis zum Ferienende gesonderte Testnachweise

NRW. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit: Heute, 28. Dezember 2021, treten in Nordrhein-Westfalen die in der vergangenen Woche beschlossenen zusätzlichen Maßnahmen in Kraft, die das Infektionsgeschehen bremsen und vor allem die Ausbreitung von Omikron begrenzen sollen. Da die regelmäßigen Schultestungen wegen der Ferien aktuell ausfallen, gelten wieder die Sonderreglungen für die Testung von nicht-immunisierten Schülerinnen und Schülern: Auch sie müssen für 2G, 2G+ und 3G-Angebote bis zum Ferienende ein negatives Testergebnis von einer Teststelle vorweisen.

Konkret gilt nun Folgendes:

Reduzierung von Kontakten auch für Immunisierte
Private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich auch von Geimpften und Genesenen sind ab heute nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Es gibt jedoch keine Begrenzung auf eine bestimmte Zahl an Haushalten. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, dürfen neben dem eigenen Haushalt nur noch zwei Personen eines weiteren Haushalts teilnehmen.
Großveranstaltungen ohne Zuschauer
Überregionale Großveranstaltungen können ab heute nur noch ohne Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden. Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und es dürfen maximal 750 Zuschauerinnen und Zuschauern vor Ort sein.

2G+-Regel für den Freizeitbereich

Bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten müssen immunisierte Personen ab heute zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen. Nicht immunisierte Personen dürfen diese Angebote nach wie vor nicht in Anspruch nehmen.

Testnachweise für Schülerinnen und Schüler
Um an 3G-Angeboten teilnehmen zu können, benötigten Schülerinnen und Schüler während der Ferien einen negativen Testnachweis aus einer Teststelle. Bei Angeboten unter 2G oder 2G+ können Schülerinnen und Schüler bis zum Ende ihres 15. Lebensjahr zwar weiterhin ohne Impfung teilnehmen, brauchen aber aufgrund des Ausfalls der Schultestungen bis zum Ferienende dann ebenfalls einen Testnachweis. Von den Testpflichten ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt. Diese können alle Angebote (3G, 2G, 2G+) auch ohne Test nutzen.

Einschränkungen Feuerwerk

Ergänzend zum bundesrechtlichen Verkaufsverbot für Feuerwerk gilt landesrechtlich ein Verbot für jede Verwendung von Pyrotechnik auf von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

Insgesamt sind 73,8 Prozent der Menschen in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. 38 Prozent haben bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten.

Aufgrund des erhöhten Schutzes wird die Auffrischungsimpfung dringend empfohlen, sofern der von der Ständigen Impfkommission (Stiko) empfohlene Mindestabstand eingehalten wird.

Mit der Änderung der Verordnung werden nun Ergänzungen der Schutzmaßnahmen gerade auch mit Blick auf die Herausforderungen der Omikron-Variante und der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur vorgenommen. Die wichtigen AHA+L-Standards im Alltag bleiben für alle Menschen, unabhängig von ihrem Impfstatus, von großer Bedeutung. Insbesondere die Weihnachtsfeiertage sollten verantwortungsbewusst begangen werden. Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.

Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen weiterhin bis zum 12. Januar 2022.

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