StartPolitikFeuerwerksfreie Zonen in Raesfeld: Wird das Böllern eingeschränkt?

Feuerwerksfreie Zonen in Raesfeld: Wird das Böllern eingeschränkt?

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Feuerwerksfreie Zonen in Raesfeld stehen am Montag (9.3.) auf der Tagesordnung des Rates. Hintergrund ist ein Antrag eines Bürgers aus Raesfeld gemeinsam mit der Deutschen Umwelthilfe e. V. Darin wird die Gemeinde aufgefordert zu prüfen, ob zum Schutz besonders brandempfindlicher Gebäude Feuerwerksverbotszonen eingerichtet werden können.

Die Anregungen sollen zunächst nicht direkt entschieden werden. Nach Vorschlag der Verwaltung sollen die Anträge zur weiteren Beratung und Entscheidung an den Hauptausschuss verwiesen werden. Grundlage ist ein Bürgerantrag nach § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen.

Antrag zu feuerwerksfreien Zonen in Raesfeld

Mit inhaltlich übereinstimmenden E-Mails vom 10. Januar 2026 wandten sich drei Einwohnerinnen der Gemeinde gemeinsam mit der Deutschen Umwelthilfe e. V. an den Bürgermeister. Sie regen an, feuerwerksfreie Zonen in Raesfeld einzurichten.

Nach § 24 der Gemeindeordnung NRW hat jeder Einwohner das Recht, sich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Voraussetzung ist, dass die Person seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Diese formalen Voraussetzungen sind nach Angaben der Verwaltung erfüllt.

Der Rat kann die Behandlung solcher Anträge an einen Ausschuss übertragen. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, die Anregungen zunächst an den Hauptausschuss zu verweisen.

Schutz brandempfindlicher Gebäude

In dem Schreiben heißt es: „Was eigentlich ein Fest sein sollte, endet jedes Jahr im Chaos. Krankenhäuser behandeln Brand- und Explosionsopfer, Rettungskräfte geraten in Gefahr, und ganze Stadtviertel liegen im Rauch.“

Der Antrag beruft sich auf § 24 Absatz 2 der Ersten Sprengstoffverordnung. Danach können Kommunen das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude untersagen.

Als besonders brandgefährdet gelten nach Darstellung der Antragsteller unter anderem:

  • Häuser mit Reetdach
  • Gebäude mit hohem Holzanteil
  • Tankstellen
  • Anlagen, in denen leicht entzündliche Materialien gelagert werden

Auch Bauernhöfe, Reiterhöfe oder Scheunen können dazu zählen, ebenso Recyclinghöfe oder andere Betriebsgelände mit brennbaren Stoffen.

Sicherheitsabstand von mindestens 200 Metern

Die Deutsche Umwelthilfe verweist auf ein Kurzgutachten der Kanzlei Geulen & Klinger Rechtsanwälte aus dem Oktober 2025. Darin werde ausgeführt, dass Kommunen besonders brandempfindliche Bereiche identifizieren und durch entsprechende Verbotszonen schützen müssten.

Um solche Gebäude und Anlagen soll demnach ein Sicherheitsradius von mindestens 200 Metern eingehalten werden. Wenn mehrere gefährdete Gebäude vorhanden sind, könne ein gemeinsamer Schutzbereich entstehen, der auch größere Teile des Gemeindegebiets umfassen könne.

Die Antragsteller fordern deshalb, eine Allgemeinverfügung oder Verordnung zu erlassen, die das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in diesen Bereichen untersagt.

Beratung im Hauptausschuss vorgesehen

Die Verwaltung schlägt dem Rat vor, die Anregungen zunächst an den Hauptausschuss zu überweisen. Dort soll geprüft werden, ob und in welchem Umfang feuerwerksfreie Zonen in Raesfeld eingerichtet werden könnten.

Eine endgültige Entscheidung steht damit noch aus.

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