Die Corona-Regeln in NRW sind ab dem 23. Dezember 2022 erneut ein Stück weit gelockert worden
Das heißt jedoch nicht, dass es keine Maskenpflicht mehr gibt. In Geschäften, Schulen und anderswo ist sie jedoch längst abgeschafft.
So müssen Besucher in Krankenhäusern und Pflegeheimen in NRW seit dem 23. Dezember zwar keinen offiziellen Schnelltest mehr vorweisen, aber hier muss weiterhin mindestens eine FFP2-Maske getragen werden.
FFP2-Maske
In öffentlich zugänglichen oder finanzierten Verkehrsmitteln, die üblicherweise für den Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt werden, wie Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und ähnliche Angebote, von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal sowie dem Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht.
OP-Maske
- In Obdachlosenunterkünften
- In Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
In folgenden Einrichtungen müssen die Beschäftigen mindestens eine medizinische Maske
tragen:
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Behandlungs- und Vorsorgeeinrichtungen,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische
- Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- und Rettungsdiensten.
Darüber kann es jedem in Geschäften, Kultureinrichtungen und anderswo vorkommen, dass das Tragen einer Maske verlangt wird. Den Betreiberinnen und Betreibern bleibt es freigestellt, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen.