StartGesundheitTest- und Quarantäneverordnung läuft zum 31. Januar 2023 gänzlich aus

Test- und Quarantäneverordnung läuft zum 31. Januar 2023 gänzlich aus

Veröffentlicht am

Zum 31. Januar 2023 läuft die Test- und Quarantäneverordnung gänzlich aus. Somit endet die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben.

Die Landesregierung wird zum 1. Februar 2023 die Maskenpflicht im ÖPNV sowie die Isolierungspflichten für Corona-Infizierte auslaufen lassen. 

Ab dem 1. Februar 2023 gilt damit umso mehr der Grundsatz der Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf andere, insbesondere vulnerable Personen. Minister Karl-Josef Laumann: „Es kommt nun noch stärker auf die Eigenverantwortung eines jeden Einzelnen an. Wer krank ist, bleibt zu Hause. Das ist jetzt besonders wichtig, und ich bitte alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dies auch so in ihren Betrieben zum Schutz der Belegschaft zu kommunizieren.“

Bestehen bleiben hingegen die vorwiegend aus Bundesrecht resultierenden Schutzmaßnahmen für Einrichtungen für vulnerable Personen. Demnach gilt:

  • Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.
  • Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses; diese Vorgabe wird jetzt in der Coronaschutzverordnung geregelt (anstatt wie bisher in der Test- und Quarantäneverordnung).
  • Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet. 

Neben der Maskenpflicht im ÖPNV werden auch die Testregelungen für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nicht verlängert. Gleiches gilt für Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.

LETZTE BEITRÄGE

Containerstandort Silvesterstraße: CDU fordert optische Aufwertung

Überfüllte Altkleidercontainer, abgestellte Säcke und ausrangierte Kleidung prägen immer wieder das Bild am Containerstandort an der Silvesterstraße in Raesfeld. Mit einem Antrag fordert die CDU-Fraktion...

Naturfotografen loben das HUB Erle

Das neue Dorfgemeinschaftshaus HUB Erle hat sich als Veranstaltungsort bewährt. Beim Regionalgruppentreffen der Gesellschaft für Naturfotografie (GDT) kamen Ende März 68 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammen....

Stadtradeln 2026 in Raesfeld: Knapp 50.000 Kilometer für den Klimaschutz

Mit einer starken Gemeinschaftsleistung ist das Stadtradeln 2026 in Raesfeld zu Ende gegangen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer legten gemeinsam knapp 50.000 Kilometer mit dem Fahrrad...

Fahrbahnerneuerung auf der Dorstener Straße ab 15.06.2026

Die Dorstener Straße in Raesfeld wird ab dem 15. Juni 2026 auf einem rund 300 Meter langen Abschnitt grundlegend erneuert. Für die Dauer der Bauarbeiten...

Klick mich