Suizidbeihilfe: Röring stimmt für umfassendes Verbot

Am Freitag, 6. November 2015, stimmt der Deutsche Bundestag über den neuen § 217 Strafgesetzbuch ab. In ihm soll die Beihilfe zum Selbstmord neugeregelt werden. Dazu liegen dem Bundestag vier verschiedene Anträge vor, die von völliger Straffreiheit bis hin zu einem umfassenden Verbot reichen. Die Anträge sind frak-tionsübergreifend gestellt worden. Johannes Röring hat sich dem Antrag der Abgeordneten Sensburg, Dörflinger und Hüppe angeschlossen. Zu der Abstimmung erklärt Röring:

„Die Frage um die Suizidbeihilfe bewegt die Menschen in der Region sehr stark. In den letzten Wochen habe ich hunderte von Zuschriften aus dem Wahlkreis zu diesem Thema erhalten. Aus ethischen Überlegungen heraus stimme ich für ein umfassendes Verbot der Suizidbeihilfe. Diese Entscheidung habe ich nach reiflicher Überlegung getroffen, da man ja auch selbst mal in eine derartige Situation kommen könnte.

Auf der einen Seite habe ich großes Verständnis dafür, wenn Menschen, die immens leiden, den Wunsch haben, von diesem Leid befreit zu werden. Meistens ist damit aber ein Ende des Leidens und nicht zwangsläufig des Lebens gemeint. In solchen Situationen müssen wir durch Schmerzlinderung, psychologische und seelsorgerische Hilfe und sozialen Beistand wirkungsvoll helfen. Ein Sterbewunsch sollte daher immer hinterfragt und effektive Hilfe angeboten werden. Eine umfassende palliative Versorgung ermöglicht in den meisten Fällen ein schmerzfreies Leben bis zu dessen natürlichem Ende.

Das Leid von Kranken darf andererseits nicht zum Geschäft mit dem Tod werden. Das von Gott geschenkte Leben ist das höchste Gut. Gerade wenn strafrechtlich die Beihilfe zur Selbsttötung erlaubt wird, lassen wir es zu, dass Menschen Schuld auf sich laden, indem sie Suizidbeihilfe leisten. Hier besteht die Gefahr, dass Hemmschwellen weiter abgesenkt und der Suizid als „einfacherer“ Weg für sich und die Angehörigen in einer Krisensituation angesehen wird. Das kann zu einem erhöhten sozialen Druck führen. Auf einmal muss man sich für die Entscheidung für das Weiterleben rechtfertigen.

In der Vergangenheit habe ich mit Sorge gesehen, dass sogenannte „Sterbehilfeorga-nisationen“ für ihre „Dienstleistung“ aktiv werden und eintreten. Hierbei können sie sich derzeit darauf berufen, dass ihr Vorgehen unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht geahndet werden kann. Auch ist zu befürchten, dass Einfallstore geöffnet werden, die die Gefahr für eine weitere Entwertung des Lebens in sich bergen: etwa die in Belgien erlaubte „Sterbehilfe“ für Kinder und Jugendliche oder die neuerlichen Bestrebungen in den Niederlanden, „Sterbehilfe“ auch für Behinderte zuzulassen.“

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