Die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie die Testpflicht an Schulen sollen bestehen bleiben. Das Gesetz ist bis zum 23. September befristet.
Am Freitag hat der Bundestag der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Auch die Länderkammer, der Bundesrat, ließ das Gesetz passieren. Die aktualisierte Coronaschutzverordnung von NRW hält sich im Wesentlichen an das neue Infektionsschutzgesetz, das viele Lockerungen ermöglicht.
- Maskenpflicht weiterhin in Einrichtungen für gefährdete Gruppen, wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Maskenpflicht weiterhin in Bus und Bahn, also im öffentlichen Nahverkehr
- 3G-Regel für Großveranstaltungen und Volksfeste bleibt vorerst bestehen
- Maskenpflicht in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume –mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind und
Die bisherige Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen läuft am 19. März aus. Die Anschlussregelung sieht einen Basis-Schutz für besonders verletzliche Gruppen vor.
Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage vor Ort erfordert und das jeweilige Landesparlament dies beschließt.
Basis-Schutz für verletzliche Gruppen, Personennahverkehr und Schulen
Gesundheitlich gefährdete Menschen – unter anderem in Pflegeheimen, in der ambulanten Pflege oder in Krankenhäusern – sollen weiterhin besonders geschützt werden. Bestimmte Basis-Schutzmaßnahmen wie eine Masken- und Testpflicht sollen deshalb in diesen Einrichtungen weiterhin bestehen bleiben. Auch die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie die Testpflicht an Schulen sollen bestehen bleiben.
Zuspitzung der Infektionslage in „Hotspots“
Kommt es lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage, können die Länder weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament dies beschließt.
Eine Gefahrenlage in einem sogenannten Hotspot ist dann gegeben, wenn sich entweder eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder eine Überlastung der Krankenhäuser droht – aufgrund einer besonders hohen Zahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen.
Folgende Maßnahmen fallen ab dem 20. März 2022 weg:
- Keine Kontaktbeschränkungen mehr, auch nicht für Ungeimpfte
- Maskenpflicht im Freien entfällt
- Keine Personengrenzen mehr für Einrichtungen und Veranstaltungen. Allerdings bleibt die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Innenraum mit mehr als 1.000 Personen bestehen.
- Keine Zugangsbeschränkungen, wie 3G- oder 2G-Regeln, mehr für Angebote der Jugendarbeit, Sport im Freien, Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen.
- Für Großveranstaltungen und Volksfeste gilt allerdings auch künftig die 3G-Regel, statt wie bisher 2G+
Genesenen- oder Testnachweis vorlegen
Zu den möglichen lokal begrenzten Maßnahmen gehören Maskenpflichten sowie ein Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum. Zudem sollen die Menschen verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen außerdem dazu verpflichtet werden können, Hygienekonzepte zu erarbeiten.
Gültigkeit der Maßnahmen
Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April verlängert werden.
Das Gesetz ist bis zum 23. September befristet. Der Gesetzgeber wird dann mit Blick auf die aktuelle Lage neu bewerten, welche Maßnahmen im Herbst und Winter erforderlich sind.
Impf-, Genesenen- und Testnachweise im Infektionsschutzgesetz geregelt
Aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise werden diese Begriffe im Infektionsschutzgesetz definiert.
Bisher wurden Impf-, Genesenen- und Testnachweise in zwei Verordnungen – nämlich der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung – definiert, die wiederum auf konkretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verwiesen.