Corona: Harte Maßnahmen über Ostern mit zwei zusätzlichen Ruhetagen

UPDATE 24.03.2021. Bundeskanzlerin Merkel hat den Beschluss zu einer Osterruhe zurückgenommen. Die Kanzlerin übernahm die alleinige Verantwortung und bat um Verzeihung.

Neue Coronaschutzverordnung ab dem 23. März 2021 – Zwei Ruhetage sind der Gründonnerstag und der Karsamstag. Außengastronomie bleibt geschlossen

Es bleibt dabei. Keine Lockerung der Kontaktbeschränkung über die Ostertage. Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt. Kontaktbeschränkung wieder verschärft

Wegen steigender Infektionszahlen wird der Lockdown in Deutschland bis zum 18. April verlängert. Hinzu kommt eine zusätzliche „Ruhepause“ von fünf Tagen während der Ostertage mit weitreichenden Kontaktbeschränkungen.

Härteste Maßnahme über Ostern

Die härteste Maßnahme betrifft die Ostertage. Hier wird von Donnerstag bis Montag (1.-5. April) das öffentliche, das wirtschaftliche und auch das private Leben soweit heruntergefahren wie noch nie zuvor in der Coronakrise.

Mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen verbunden ist der Gründonnerstag und der Karsamstag. Sie werden erstmalig als „Ruhetage“ definiert“.

Das bedeutet, dass nur an Karsamstag der Lebensmittelhandel geöffnet bleiben darf. Ebenso Tankstellen. Ebenfalls muss die Außengastronomie, soweit sie bis jetzt geöffnet hatte, während der fünf Tage schließen.

Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Einsatz von und Zugang zu Lebensmittelautomaten ist dann zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen nach dieser Verordnung eingehalten werden.

Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung, in der die Speisen oder Getränke gekauft wurden, untersagt.

Kontaktbeschränkung wieder verschärft

Private Zusammenkünfte von Angehörigen des eigenen Haushalts sind in dieser Zeit nur mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.

Geöffnet haben

1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten und Kiosken

2. Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,

3. Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien,

4. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,

5. Zeitungsverkaufsstellen,

6. Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten, 7. Blumengeschäften und weiteren Einzelhandelsgeschäften, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen, soweit sie den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so weiter) beschränken,

8. Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden sowie

9. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z.B. die sog. Tafeln) darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden jeweils eine Kundin be-ziehungsweise einen Kunden pro angefangene zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen; in Handelseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern darf diese Anzahl 80 Kundinnen be-ziehungsweise Kunden zuzüglich jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene 20 Quadratmeter der über 800 Quadratmeter hinausgehenden Verkaufsfläche nicht übersteigen.

Ware darf nicht ausgeweitet werden

In Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel und auf Wochenmärkten darf das Sortiment solcher Waren, die nicht Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs sind, nicht gegenüber dem bisherigen Umfang ausgeweitet werden.

Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten sowie Baustoffhandelsgeschäften ist zur Versorgung von Gewerbetreibenden mit Gewerbeschein, Handwerkern mit Handwerkerausweis sowie Land- und Forstwirten mit den jeweils betriebsnotwendigen Waren zulässig.

Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden,

1. zu einem räumlich abgetrennten Bereich mit eigenem Eingang und eigenem Kassenbereich für den Verkauf von Waren

2. zur gesamten Verkaufsfläche des Baumarkts, Gartenbaumarkts oder Baustoffhandelsgeschäfts in wobei sich in diesem Fall die zulässige Kundenzahl eingehalten wird.

Am 12. April wollen Bund und Länder erneut beraten, wie der weitere Kurs in der Corona-Pandemie ist.

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