Corona – Warnstufe 35 im Kreis Borken überschritten

Kreis Borken hat die erste Warnstufe des 7-Tage-Inzidenzwert von 35 heute aktuell mit 37 pro 100.000 Einwohner überschritten.

Bei Erreichen eines Wertes von „35“ greifen nun die ersten Schutzmaßnahmen, die schon bei den geltenden Vorgaben hinausgehen. Bei dem Wert ab „50“ verschärfen sie sich nocheinmal die Maßnahmen deutlich.

Wichtig: Entscheidend für den Eintritt der verschärften Schutzmaßnahmen bei Erreichen des kreisweiten Wertes von „35“ bzw. „50“ ist aber nicht der vom Kreisgesundheitsamt berechnete Wert, sondern der Meldewert des Landeszentrums Gesundheit (www.lzg.nrw.de), der erfahrungsgemäß zeitlich immer etwas nachläuft. Damit sei laut Mitteilung die vorgenannte Kreisberechnung als „Vorwarnung“ zu verstehen.

Nach bisherigem Stand hätte der Kreis Borken bei einem Wert ab „35“ zusätzliche Verhaltensvorgaben für die Bevölkerung im Rahmen einer „Allgemeinverfügung“ festzulegen.

Diese „Allgemeinverfügung“ ist auch vorbereitet und am 13. Oktober im Rahmen einer Bürgermeisterkonferenz mit den kreisangehörigen Kommunen abgestimmt worden.

Gestern Abend (15. Oktober) teilte das Landesgesundheitsministerium nun mit, dass vor dem Erlass kommunaler „Allgemeinverfügungen“ die heutigen (16.10.2020) Beratungen des Landeskabinetts und eine etwaige Änderung der Coronaschutzverordnung abgewartet werden sollen. Es stehe zu erwarten, dass diese dann landesweit geltende Änderung kommunale „Allgemeinverfügungen“ entbehrlich mache, hieß es dazu als Begründung aus Düsseldorf.

Strengere Maskenpflicht, Sperrstunde und Einschränkungen bei Feiern, auch im Kreis Borken, sollen helfen, das Virus unter Kontrolle zu halten. Für „Hotspots“ Inzidenz – Warnstufe gelb 30 oder 50 und höher, wurden härtere Regeln beschlossen.

Es gilt eine „Corona-Bremse“ ab 35 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz).

Welche Regeln gelten bei den Teilnehmerzahlen für private Feiern?

Inzidenz 35

Für private Feiern aus einem herausragenden Anlass (zum Beispiel Jubiläum, Hochzeits- oder Geburtstagsfeier) außerhalb einer Wohnung gilt seit 14. Oktober die Grenze von 50 Personen. Für anwesendes Personal (Kellner, Techniker, etc.) gilt die Maskenpflicht aus Schutzgründen drinnen wie draußen. Sie zählen aber nicht zu den 50 Personen.

Bis zum 10. Oktober bei der zuständigen Behörde schriftlich angemeldete Feiern dürfen im Oktober noch mit maximal 150 Personen stattfinden, wenn die lokale 7-Tages-Inzidenz am Veranstaltungsort nicht größer als 35 ist.

Inzidenz 50

Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner dürfen an privaten Feiern außerhalb einer Wohnung höchstens 25 Personen teilnehmen. Dies gilt auch für bis zum 10. Oktober angemeldete Feiern. Einzige Ausnahme:Die zuständige Behörde lässt auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu, dass mehr als 25 Personen eine Feier begehen können.

Welche Regeln gelten für die Gastronomie?

Weiterhin dürfen an einem Tisch maximal zehn Personen zusammensitzen – oder Personen aus zwei Hausständen bzw. Verwandte in gerader Linie.

Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit sind zu treffen.

In gastronomischen Betrieben sind unter Auflagen auch Feste (z.B. Hochzeitspartys, runde Geburtstage) möglich.

Seit 14. Oktober gilt dabei, dass unabhängig von der lokalen Inzidenz nur maximal 50 Teilnehmer zulässig sind.

Bis zum 10. Oktober angemeldete Feiern dürfen im Oktober noch mit maximal 150 Personen stattfinden, wenn die lokale Inzidenz nicht größer als 35 ist.

50 Neuinfektionen

Ab einer lokalen 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gelten folgende Regeln: Private Feiern in der Gastronomie sind nur mit bis zu 25 Teilnehmern erlaubt. Zudem muss die Kommune die Öffnungszeiten gastronomischer Einrichtungen einschränken und den Verkauf alkoholischer Getränke zeitlich beschränken.

Welche Regeln gelten für Veranstaltungen ab 1.000 Personen?

Ab einer lokalen 7-Tages-Inzidenz von 35 sind Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern unzulässig.

Wie ist die Zuschauerregelung bei bundesweiten Sportveranstaltungen?

Zu Veranstaltungen werden keine Zuschauer zugelassen, wenn die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner am Austragungsort größer gleich 35 ist und das Infektionsgeschehen nicht klar eingrenzbar ist.

Ändert sich etwas bei der Kontaktnachverfolgung?

Ja. Bund und Länder haben beschlossen, Personen, die im Restaurant oder bei einer privaten Feier falsche Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) angeben, mit einem Bußgeld zu belegen. In Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro festgelegt.

Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro festgelegt. Die Kommunen haben angekündigt, stichprobenartig zu prüfen, ob die Regeln der Kontaktverfolgung eingehalten werden.

Die CoronaEinreiseVerordnung des Landes NRW

Mit der ab 07.10.2020 gültigen Fassung gilt nun: Personen, die weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet (zum Beispiel in den Niederlanden) waren, müssen sich nicht mehr beim Gesundheitsamt melden.

Grenzpendlerinnen und -pendler müssen sich einmal beim Gesundheitsamt melden, dazu gibt es unter https://kreis-borken.de/coronareise-grenzpendler ein separates Formular, in dem sie ihre Daten erfassen können.

Personen, die länger in einem Risikogebiet gewesen sind, müssen sich nach einem Aufenthalt in einem Riskogebiet beim Kreisgesundheitsamt melden. Dazu können sie ein im Internet unter https://kreis-borken.de/coronareise hinterlegtes Formular nutzen.

Zudem müssen sie sich laut CoronaEinreiseVerordnung unverzüglich in häusliche Isolation begeben. Sie müssen dann solange in häuslicher Absonderung bleiben, bis sie dem Kreisgesundheitsamt

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