Corona: Steuerliche Informationen zur Sofortforthilfe NRW
Derzeit gibt es viele Fragen zu den diversen Hilfen, die vom Bund und vom Land in Zeiten der Corona-Pandemie zur Verfügung gestellt werden.
Für viele Selbstständige und Freiberufler sind die Maßnahmen eine Erleichterung, werfen aber gleichzeitig auch Fragen auf. Nicht zuletzt deshalb, weil jedes Bundesland seine eigenen Regeln erlässt.
Anträge zur Soforthilfe können bis spätestens 31.5.2020 gestellt werden. Steuerberaterin Julia Brömmel, B.A., Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei Geuting Vornholt Feldhaus und Partner mbB beantwortet die wichtigsten Fragen zur NRW-Soforthilfe für Selbstständige und Freiberufler.
Gibt es Regelung zur flexiblen Anpassung, Aufschiebung von Steuervorauszahlungen um die Liquidität zu schonen?
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer- und auch Gewerbesteuervorauszahlungen können Corona bedingt auch rückwirkend für das I. Quartal 2020 herabgesetzt werden. Ferner besteht die Möglichkeit Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuernachzahlungen (z. B. für das Jahr 2019) stunden (=aufschieben) zu lassen.
Muss die Soforthilfe NRW versteuert werden?
Ja, die Soforthilfe ist als Betriebseinnahme zu berücksichtigen und zu versteuern.
Was muss jeder, der solch eine Hilfe bereits bekommen hat, beachten?
Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe.
Muss das Geld, was zu viel gezahlt wurde, evtl. wieder zurückgezahlt werden?
Sollte der Unternehmer bzw. die Unternehmerin am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als der Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z. B. Mietminderung) und die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich des Liquiditätsengpasses benötigt werden, sind die zu viel gezahlten Mittel zurückzuzahlen. Hat man unberechtigterweise (z. B. aufgrund falscher Angaben) die Soforthilfe bezogen, ist der Betrag nebst Zinsen zurückzuzahlen. Außerdem steht dann ggf. das Wort „Subventionsbetrug“ im Raume.
Kann eine Firma die 9.000 Euro Soforthilfe oder mehr, auch noch später beantragen, wenn ein Unternehmen genau weiß, wie hoch der eigentliche Umsatzrückgang ist?
Anträge können bis spätestens 31.05.2020 gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag erst gestellt werden sollte, wenn das Unternehmen die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.
Kann jede Firma solch einen Antrag stellen?
Nein, nicht jede Firma hat Anspruch auf NRW-Soforthilfe. Die Unterstützung ist an viele Voraussetzungen geknüpft, die wir hier abschließend gar nicht darstellen können. Beispielhaft kann ich Ihnen sagen, dass das Unternehmen auch durch die Pandemie in die Krise geraten sein muss. Eine Größe die herangezogen wird, ist z. B. ein Umsatzrückgang von mehr als 50 % im Vergleich zum Vorjahresmonat. Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten haben keinen Anspruch auf NRW-Soforthilfe. Weitere Voraussetzung ist, dass der Betrieb schon vor dem 31.12.2019 am Markt tätig war. Ferner muss der Betrieb in NRW ansässig sein. In anderen Bundesländern gibt es andere Hilfen zu anderen „Spielregeln“.
Wie sieht es bei Zweitfirmen aus? Sprich wenn jemand zwei unterschiedliche Kleingewerbe angemeldet hat? Kann er dann jeweils zweimal Soforthilfe beantragen?
Solo-Unternehmer können bei mehreren angemeldeten Gewerben nur einen Antrag pro Person stellen. Sobald die Gewerbe jedoch angestellte Mitarbeiter beinhalten, kann pro unterschiedlichem Gewerbe ein einzelner Antrag gestellt werden, solange es sich um eine eigene Rechtspersönlichkeit handelt. Besondere Regelungen gibt es bei sogenannten verbundenen Unternehmen. Wichtig zu wissen ist vielleicht auch noch, dass grundsätzlich nur Hauptgewerbe, die durch die Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, anspruchsberechtigt sind. Nebengewerbetreibende sind somit ausgeschlossen.
Wie schnell werden Anträge zur Kurzarbeit bei den Ämtern bearbeitet?
Die Anzeigen zur Kurzarbeit werden nach unseren Erfahrungen innerhalb von zwei Wochen bearbeitet.
Sozialabgaben – können die während der Coronakrise gesenkt werden, Anträge gestellt werden? Evtl. rückwirkend zum Ende des Jahres?
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die Krankenkassen bei freiwillig gesetzlich Versicherten die Beiträge durchaus an die aktuelle Situation anpassen. Auch Beitragsstundungen sind möglich. Spätestens mit dem Einkommensteuerbescheid 2020 wird dann geprüft, ob die Beitragszahlungen zum erzielten Einkommen passen. Falls eine Überzahlung erfolgt ist, haben die gesetzlichen Krankenkassen den zu viel bezahlten Beitrag zu erstatten. Andernfalls ist aber auch nachzuzahlen.
Einkommensteuer – gibt es da Besonderheiten, die beachtet werden sollten für die Steuererklärung 2020?
Sollte der Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr 2020 negativ sein, besteht die Möglichkeit einen Verlustrücktrag in das Jahr 2019 vorzunehmen. Alternativ besteht das Wahlrecht, den Verlust gesondert feststellen zu lassen, damit dieser im Jahr 2021 ff. zwecks Verrechnung mit positiven Einkünften zur Verfügung steht. Kürzlich wurde auch der sogenannte pauschale Verlustrücktrag ins Leben gerufen. Unternehmen, die Corona bedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr.
Außerdem ist der Steuererklärung 2020 ein Nachweis zur Verwendung der Soforthilfe beizufügen.
Kann eine Firma derzeit die regelmäßigen steuerlichen Vorauszahlungen stornieren/kürzen? Evtl. Bei der zuständigen Finanzbehörde einen Antrag stellen?
Wenn Sie damit die Umsatzsteuer meinen, gilt Folgendes. Es besteht die Möglichkeit die sogenannte Sondervorauszahlung, die für das Jahr 2020 gezahlt wurde, auf „Null“ zu reduzieren und hiermit eine Steuererstattung zu generieren. Die ggf. monatlich oder quartalsweise zu zahlende Umsatzsteuer-Vorauszahlung kann gestundet werden, wird aber mangels Umsatz möglicherweise sowieso reduziert sein.
Gibt es noch weitere Möglichkeiten?
Ja, es gibt z.B. noch die Möglichkeit der Darlehensaufnahme, um Liquiditätsengpässe zu überwinden. Hier wurden die Bedingungen gelockert. Für die in dem Zusammenhang erforderliche betriebswirtschaftliche Beratung, die u.a. durch den Steuerberater vorgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit, Fördermittel für die Beratungskosten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erhalten. Weiterhin könnte auch ein Anspruch auf Grundsicherung bestehen. Wenn durch den Gewinneinbruch die privaten Lebenshaltungskosten des Selbständigen nicht erwirtschaftet werden können. Hier raten wir den Selbständigen, sich an die Bundesagentur für Arbeit zu wenden. Sollte der Unternehmer bzw. die Unternehmerin in behördlich angeordnete Quarantäne versetzt worden sein, besteht ggf. ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Für verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann es sich lohnen, ggf. einen Steuerklassenwechsel zu beantragen, um das Kurzarbeitergeld möglichst hoch ausfallen zu lassen.
Sie merken schon, es gibt eine Bandbreite von Möglichkeiten die es zu nutzen gilt! Wir erfahren derzeit viel Dankbarkeit von unseren Mandanten, die durch uns proaktiv über die für sie passenden Unterstützungswege informiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Denn meine Antworten von heute können morgen schon nicht mehr aktuell bzw. vollständig sein.
Eine sehr dynamische Zeit, die wir mit unserem engagierten Team aber bestimmt meistern werden. Oberste Priorität hat unser aller Gesundheit, wenngleich auch die Gesundheit der Unternehmen eine wichtige Bedeutung für uns als Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei hat.
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