Pizza, Pommes und Co – Im Stehen sieben Prozent – im Sitzen 19 Prozent

Der Bundesfinanzhof hat die Höhe der Mehrwertsteuer an Imbissbuden neu geregelt. Entscheidend ist die Position, in der gegessen wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die seit langem umstrittene Höhe der Umsatzsteuer auf Speisen an Imbissständen vereinfacht: Entscheidend ist nun, ob Currywürste und andere „einfach zubereitete Speisen“ im Stehen oder im Sitzen verzehrt werden, wie das Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied.

Was heißt das für den Verbraucher?

Wird die Currywurst am Tisch im Stehen verzehrt, werden sieben Prozent Mehrwertsteuer fällig. Sitzt der Gast, muss der Budenbesitzer 19 Prozent abführen.

Nehmen wir mal den Durchschnittspreis von 3,60 Euro für eine Curry-Pommes. Wenn der Verbraucher sich nun aber die Pommes einpacken lässt, oder am Stehtisch isst, dann spart er nun zukünftig rund 0,48 Euro. Das Gleiche gilt auch für „Pizza to go“.

Dieser  ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent ist dann gültig, wenn lediglich nur „behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen“ wie Ablagebretter an Imbissständen das Essen im Stehen erlauben. Die 19 Prozent sind dagegen dann zu entrichten, wenn an Imbissständen zusätzlich Tische und Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden.

Nun dann lieber Verbraucher: Taschenrechner beim Einkaufen nicht vergessen und handeln was das Zeug hält, auch wenn danach die Pommes eiskalt und ungenießbar sind!

Weitere skurrile Steuerentscheidungen:

1. Ermäßigter Satz für Kartoffeln aller Art, aber Regelsatz für Süßkartoffeln.
2. Trüffel, die ohne Essig haltbar gemacht sind, gelten als ermäßigt. Sind sie in Essig eingelegt, wird der normale Mehrwertsteuersatz fällig.
3. Kompliziert wird es, wenn Islandmoos begünstigt wird, nicht aber Isländisches Moos. Wird ein Adventskranz aus Frischmaterial geflochten statt aus Trockenpflanzen, sind 7 Prozent fällig.
4. Neben Rollstühlen, Prothesen und Krücken werden auch künstliche Gelenke, Hörgeräte, Herzschrittmacher und andere Implantate niedriger besteuert. Für Medikamente gilt dagegen der volle Steuersatz.
5. Auch die Landwirtschaft profitiert vom ermäßigten Steuersatz, zum Beispiel bei Futtermitteln. Auch tierische und pflanzliche Düngemittel, Holz oder Pellets werden niedriger besteuert. Das Gleiche gilt … … für Schnittblumen, Zierpflanzen und die wichtigsten Nutztiere wie Rinder, Zuchtpferde, Schweine, Ziegen oder auch Fische, nicht aber Hausesel oder Wildpferde.
6. Voll besteuert werden auch Hunde und Katzen. Das Futter für  Kanarienvögel und Zierfische dagegen nur mit sieben Prozent.
7. Neben Büchern, Zeitungen und Zeitschriften – aber nur solche mit jugendfreiem Inhalt – kommen auch Bilderalben, Musiknoten, Landkarten und Sammler-Briefmarken in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes. Liegt dem Buch aber eine CD bei, … … wird es schwierig: Ergänzt die CD nur das Buch, bleibt es bei sieben Prozent, dominiert der CD-Inhalt, sind es 19 Prozent. Voll besteuert werden auch Hörbücher und E-Books.
8. Mit sieben Prozent besteuert werden Fahrten mit Zügen, Straßenbahnen, S- und U-Bahnen, Bussen und Fähren, solange sie unter 50 Kilometern bleiben. Ausgenommen von der Regelung sind Bergbahnen. Ab 50 Kilometern gilt der volle Steuersatz von 19 Prozent.