Dürfen Schulen ein chronisch krankes Kind von einer Klassenfahrt ausschließen? Ein aktueller Fall aus Wuppertal zeigt, dass dafür hohe Hürden gelten. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf mitteilt, habe es die Rechte eines herzkranken Grundschülers gestärkt und zugleich deutlich gemacht, welche Verantwortung Schulen bei der Teilnahme an Klassenfahrten tragen.
Schule schloss Neunjährigen von Klassenfahrt aus
Die Grundschule hatte bereits im Mai entschieden, dass der Schüler nicht an der mehrtägigen Klassenfahrt zu Beginn des vierten Schuljahres teilnehmen dürfe. Als Grund habe die Schule die Herzerkrankung des Kindes genannt.
Nach Einschätzung der Schule könne die erforderliche Aufsicht und Sicherheit während der Fahrt nicht zuverlässig gewährleistet werden. Eine Teilnahme sei aus gesundheitlichen, pädagogischen und organisatorischen Gründen nicht zu verantworten.
Der Schüler ging gemeinsam mit seiner Familie gegen diese Entscheidung vor. Nachdem Klage gegen den Bescheid der Schule und den anschließenden Widerspruchsbescheid des Schulamtes für die Stadt Wuppertal erhoben worden war, beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Eilverfahren mit dem Fall.
Klassenfahrten gehören zum schulischen Leben
Die Richter stellten klar, dass Schüler mit Behinderungen oder Erkrankungen grundsätzlich ebenso zur Teilnahme an Schulveranstaltungen berechtigt und verpflichtet seien wie andere Schüler.
Eine Klassenfahrt sei keine freiwillige Freizeitveranstaltung. Sie gehöre vielmehr zur schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit. Nach Auffassung des Gerichts dienten solche Fahrten unter anderem der sozialen Integration, der Klassengemeinschaft und der Persönlichkeitsentwicklung.
Ein Ausschluss komme deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen infrage. Dazu könne beispielsweise schulisches Fehlverhalten gehören, das eine entsprechende Ordnungsmaßnahme rechtfertige. Ebenso könne eine konkrete Gefahr für die körperliche oder psychische Gesundheit des betroffenen Schülers oder anderer Personen einen Ausschluss begründen.
Reine organisatorische Schwierigkeiten der Schule reichten nach der Entscheidung dagegen nicht aus.
Fachärzte sahen keine konkrete Gefahr
Im Fall des neunjährigen Schülers habe das Gericht keine ausreichenden Voraussetzungen für einen Ausschluss gesehen. Aus den vorgelegten Einschätzungen der behandelnden Fachärzte hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes während oder infolge der Klassenfahrt ergeben.
Im Wesentlichen müsse die regelmäßige Einnahme der Medikamente sichergestellt werden.
Die Mutter hatte angeboten, dass entweder die medizinisch vorgebildete Großmutter oder die Tante des Kindes die Klassenfahrt begleite. Diese könne die Aufsicht hinsichtlich der Medikamenteneinnahme übernehmen.
Schule muss nach einer zumutbaren Lösung suchen
Besonders deutlich äußerte sich das Verwaltungsgericht zur Verantwortung der Schule. Nach Auffassung der Kammer sei es Aufgabe der Schule und nicht des chronisch kranken Schülers oder seiner Eltern, eine Teilnahme so zu organisieren, dass diese für das Kind möglich und zumutbar sei.
Damit verpflichtete das Gericht die Grundschule im Eilverfahren, dem Neunjährigen die Teilnahme an der Klassenfahrt zu ermöglichen.
Entscheidung kann noch angefochten werden
Der Beschluss ist noch nicht endgültig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Darüber würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden.
Der Beschluss bedeutet zudem nicht, dass ein Ausschluss eines erkrankten oder behinderten Kindes von einer Klassenfahrt grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Entscheidend seien die Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere die Frage, ob eine konkrete gesundheitliche Gefahr bestehe.

























