Ein Bienen- oder Wespennest am Haus sorgt schnell für Unsicherheit. Viele Dienstleister bieten im Internet die schnelle Entfernung von Bienen- und Wespennestern an. Doch weder Privatpersonen noch beauftragte Unternehmen dürfen bewohnte Nester ohne Weiteres beseitigen. Welche Regeln gelten, hängt von der Insektenart, dem Standort und einer möglichen Gefahr ab.
Polizeimeldung wirft zusätzliche Frage auf
Die Kreispolizeibehörde Borken warnt aktuell vor unseriösen Dienstleistungsunternehmen. In zwei Fällen hätten Betroffene über das Internet kurzfristig Hilfe gesucht und anschließend erheblich überhöhte Rechnungen erhalten.
In einem Fall habe ein Kunde einen Anbieter mit der Beseitigung eines Bienennestes beauftragt. Der Mitarbeiter sei zeitnah erschienen und habe die Arbeiten innerhalb kurzer Zeit ausgeführt. Danach habe das Unternehmen laut Polizei eine hohe Bezahlung verlangt.
Ob der Dienstleister das Nest entfernte, zerstörte oder das Bienenvolk umsiedelte, geht aus der Polizeimeldung nicht hervor. Die Polizei nennt auch keine Angaben zu einer möglichen Genehmigung.
Mehr dazu: Polizei warnt vor unseriösen Notdienstanbietern
Dürfen Privatpersonen ein Bienennest entfernen?
Ein bewohntes Bienennest darf grundsätzlich weder eine Privatperson noch ein beauftragter Dienstleister eigenmächtig entfernen oder zerstören. Alle heimischen Bienenarten stehen unter besonderem Schutz.
Die Tiere dürfen nicht getötet oder verletzt werden. Auch ihre Nester dürfen nicht ohne entsprechende Prüfung beseitigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Nest am Wohnhaus, im Rollladenkasten, auf dem Dachboden oder im Garten befindet.
Wer ein Bienennest entdeckt, sollte einen Imker oder eine andere fachkundige Person hinzuziehen. Diese kann prüfen, ob sich das Bienenvolk umsiedeln lässt.
Besteht eine konkrete Gefahr, etwa für einen Allergiker, kann die Untere Naturschutzbehörde im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Auch dann sollte ausschließlich eine fachkundige Person das Nest entfernen oder das Volk umsiedeln.

Was gilt für Wespennester?
Auch ein Wespennest dürfen Privatpersonen oder Dienstleister nicht grundlos zerstören. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, die Lebensstätten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
Eine konkrete Gefahr kann einen vernünftigen Grund darstellen. Das kommt beispielsweise infrage, wenn sich ein Nest direkt an einem häufig genutzten Hauseingang, in einer Kindertagesstätte oder im Umfeld eines Allergikers befindet.
Eine bloße Belästigung durch herumfliegende Wespen rechtfertigt die Beseitigung dagegen nicht automatisch. Vor einer Maßnahme sollte deshalb eine fachkundige Person die Situation und die Wespenart prüfen.
Einige Wespenarten sind besonders geschützt
Für häufig vorkommende Wespenarten gilt der allgemeine Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes. Andere Arten stehen unter besonderem Schutz. Dazu zählen nach Angaben des Kreises Borken unter anderem die heimischen Kreiselwespen und Knopfhornwespen.
Auch alle heimischen Hummelarten und die Europäische Hornisse sind besonders geschützt. Ihre Tiere dürfen weder gefangen, verletzt noch getötet werden. Die Nester dürfen ebenfalls nicht eigenmächtig zerstört werden.
Soll ein Nest einer besonders geschützten Art beseitigt werden, muss die Untere Naturschutzbehörde die Ausnahme im Einzelfall prüfen und genehmigen. Das gilt für Privatpersonen ebenso wie für Dienstleistungsunternehmen.
Wespen nutzen ihre Nester nur eine Saison
Wespen, Hummeln und Hornissen bilden in der Regel einjährige Völker. Im Herbst sterben die Völker ab. Nur die jungen Königinnen überwintern an einem geschützten Ort und gründen im nächsten Jahr ein neues Volk.
Die Tiere beziehen ein altes Nest normalerweise nicht erneut. Ein eindeutig verlassenes Nest darf deshalb entfernt werden. Wer unsicher ist, ob das Nest noch bewohnt ist, sollte es zunächst von einer fachkundigen Person kontrollieren lassen.
Bienen überwintern dagegen gemeinsam als Volk. Sie nutzen ihr Nest im folgenden Frühjahr weiter.
Nest nicht verschließen oder selbst bekämpfen
Bewohner sollten den Eingang eines bewohnten Nestes nicht verschließen. Auch Wasser, Feuer, Rauch oder Insektenspray eignen sich nicht zur eigenständigen Bekämpfung. Solche Maßnahmen können die Tiere töten oder aggressiv machen.
Oft reichen einfache Vorkehrungen aus. Fliegengitter können verhindern, dass die Tiere in Wohnräume gelangen. Im direkten Umfeld des Nestes sollten Erschütterungen und andere Störungen vermieden werden.
Untere Naturschutzbehörde prüft den Einzelfall
Im Kreis Borken können sich Betroffene an die Untere Naturschutzbehörde wenden. Der Kreis stellt einen digitalen Antrag für die Beseitigung eines Insektennestes bereit. Fotos der Tiere und des Nestes können bei der Bestimmung der Art helfen.
Die Behörde prüft, ob eine Ausnahmegenehmigung erforderlich und möglich ist. Eine Umsiedlung hat dabei grundsätzlich Vorrang vor einer Bekämpfung.
Weitere Informationen bietet der Kreis Borken zur Beseitigung von Insektennestern.


























