6. Allgemein Verfügung für Raesfeld -Veranstaltungen, Gewerbe

6. Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Coronavirus-Infektionsfälle vom 18.03.2020 (Veranstaltungen, Gewerbe etc.)

  1. Im gesamten Gebiet der Gemeinde Raesfeld alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, untersagt. Ausgenommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Demonstrationen können nach einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden.
  2. Ausgenommen sind auch Blutspendetermine, die der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Blutprodukten dienen. Sie müssen unter Beachtung der der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen durchgeführt werden, d. h. insbesondere, dass bei Blutspendeterminen die Kontakte auf ein Minimum begrenzt werden, die Verweildauer der Spender möglichst gering ist und Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und den Termin umgehend verlassen.
  3. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:
    1. Alle Kneipen, Cafès, Bars, Schankwirtschaften, Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Theater, Kinos, Opern und Konzerthäuser, Kegelbahnen, Bibliotheken, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen;
    2. alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen;
    3. alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und „Spaßbäder“, Saunen, Solarien und ähnliche Einrichtungen;
    4. alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen;
    5. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen;
    6. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen;
    7. Fahrschulen;
    8. Spiel- und Bolzplätze;
    9. Reisebusreisen;
    10. jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen;
    11. Frisöre;
    12. Restaurants und Speisegaststätten (einschließlich Imbisse und Eisdielen) zum Verzehr in den Räumlichkeiten. Diese Einrichtungen können Abhol- und Lieferdienste anbieten (vgl. Ziffer 4). 

Versammlungen auch zur Religionsausübung unterbleiben. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.